Im Zusammenhang von Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht gelten bestimmte (einschließende und ausschließende) Voraussetzungen, die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen beziehungsweise ausschließen. Eine ausdrückliche Reglung findet sich im Sechsten Buch Gesetzliche Rentenversicherung (§ 3, SGB VI). Pflegepersonen, die ein Arbeitsentgelt für die Pflegetätigkeit vom Bedürftigen erhalten, welches SGB XI § 37 entspricht, sind nicht erwerbsmäßig Tätige und damit nicht zu Beiträgen verpflichtet. Für nicht erwerbsmäßig arbeitende Pflegepersonen oder Selbstständige trifft das genauso zu, wenn eine weitere dauerhafte pflichtversicherte Beschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden bereits vorliegt. Pflegepersonen mit Versicherungspflicht sind Personen in der Zeit, die mit einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten einhergeht, sie eine wenigstens 14 Stunden die Woche übersteigende, nicht erwerbsmäßige Tätigkeit ausführen und der Pflegebedürftige Leistungen aus einer Pflegeversicherung erhält. Bei Bezug einer Altersrente (zeigt den versicherungsfreien Status an) ist eine Rentenversicherungspflicht hingegen ausgeschlossen. Pflegepersonen mit Rentenversicherungspflicht sind mehrfach pflichtversichert, wenn sie mehrere Pflegebedürftige (über 14 Wochenstunden) pflegen.
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