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Mindestrente

Eine Mindestrente gibt es in der beitragsfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Nur versicherte Zeiten wie Beitragszeiten und Anrechnungszeiten finden bei der Berechnung der Altersrente Berücksichtigung. Eine allgemeine Mindestrente gab es auch noch nie; allerdings wurden bis 1992 sogenannte Mindestentgeltpunkte bei niedrigen Arbeitsverdiensten, eine Mindestanrechnung von Pflichtbeiträgen, bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Ersetzbar ist der Begriff Mindestrente durch Grundsicherung. Seit 2003 erhalten Altersrentner, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Das Grundsicherungsgesetz ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und sichert auch die tatsächlichen Kosten für Unterkunft sowie Heizung. Sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anderweitig nicht abgedeckt, werden diese ebenfalls übernommen. Diese Leistungen bedürfen keiner Beitragszahlungen und orientieren sich am allgemeinen Existenzminimum in Deutschland. Eine Leistungsgewährung erfolgt nur bei entsprechender Antragstellung. Sie ist nicht, im Gegensatz zur Sozialhilfe, abhängig vom Vermögen eigener Kinder oder Eltern (in der Regel bis 100.000 Euro).

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