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Krankenversicherung der Rentner

In der Krankenversicherung der Rentner gilt derjenige als pflichtversichert, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder schon bezieht und eine entsprechende Vorversicherungszeit nachweisen kann. Diese gilt immer dann als erfüllt, wenn seit Beginn der Berufstätigkeit bis zur Antragstellung einer Rente über einen bestimmten Zeitraum eine freiwillige oder Pflichtmitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat. Krankenversicherungspflichtige Rentner müssen aus ihren Rentenbezügen für die Krankenversicherung der Rentner Beiträge zahlen, an denen sich der jeweilige Rentenversicherungsträger beteiligt. Wer eine Rente bezieht und nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann aus der Rentenversicherung einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung beantragen. Die Krankenversicherung der Rentner gehört zu den Pflichtversicherungen, in der Rentner wie auch Antragsteller versichert werden, wenn sie gesetzlich krankenversichert waren. Versicherungspflichtige Rentenbezieher sind verpflichtet, aus ihren Rentenbezügen Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Dazu gehören auch Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung, wobei der Rentenversicherungsträger die Überweisungen vornimmt.

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