Die Knappschaftliche Rentenversicherung ist die älteste Versicherung (seit 1260), die sich der Sozialfürsorge ihrer Mitglieder verschrieben hat. Die Knappschaftsversicherung war bis zur Fusion von Bundesknappschaft, Bahnversicherung und Seekasse zur Knappschaft-Bahn-See im Jahr 2005 ein selbstständiger Versicherungsträger der Sozialversicherung, der die knappschaftliche Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung sicherte. Im Sozialgesetzbuch VI werden sowohl Personenkreis als auch die Beanspruchung von Versicherungsleistungen geregelt. Zur Knappschaftlichen Rentenversicherung gehören in knappschaftlichen Betrieben tätige Arbeiternehmer und Lehrlinge oder sonst neben ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, weiterhin Personen, die nur oder vorrangig knappschaftliche Arbeiten verrichten. Mitglied der Knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt auch, wer mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge gezahlt hat und in eine Tätigkeit bei den Bergämtern sowie Oberbergämtern oder bei Arbeitgebervertretungen und Arbeitnehmerorganisationen des Bergbaus wechselt. Versicherungsfrei können bestimmte Personen bei geringfügiger Beschäftigung sein. Die Knappschaftliche Rentenversicherung berechnet die Rente für anrechnungsfähige knappschaftliche Versicherungsjahre mit einem höheren Rentenartfaktor. Sie gewährt zusätzliche Arten von Rente und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen höhere Leistungen.
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