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Erwerber

Die Bedeutung des Begriffs Erwerber kann sich aus verschiedenen Inhalten ergeben. So gibt es das Erwerben als die Handlung des Erwerbens oder als bezahlte Arbeit (Unterhaltserwerb) sowie als geistige Aneignung (Spracherwerb). Am häufigsten ist der Erwerb gleich einem Kauf und der Käufer ist der Erwerber. Als Erwerber wird die Person bezeichnet, der bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet wurden. Eine Übereignung beweglicher Sachen wird von den §§ 929 ff. BGB geregelt. Die Übereignung von unbeweglichen Sachen, wie sie Grundstücke und Eigentumswohnungen darstellen, wird bestimmt von den §§ 873, 925 ff. BGB. In der Rentenversicherung wird ein Arbeitnehmer zum Erwerber eines Anspruchs auf Rente, wenn er bestimmte Beiträge auf der Grundlage seines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses gezahlt hat. Bereits mit seinem ersten Beitrag wird er Erwerber bestimmter Leistungen. Damit solch ein erworbener Anspruch in einer Altersrente mündet, müssen entsprechende Mindestbeiträge entrichtet werden. Einen Anspruch auf Rente erwerben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich alle Beitragszahler.

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