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Bevollmächtigung Rente

Eine Bevollmächtigung für Rente / Antragstellung kann nur für eine volljährige natürliche Person erteilt werden. Eine Antragstellung auf Rente bedarf keiner speziellen Form und kann nach Sozialgesetzbuch (SGB I § 16, SGB IV § 19, SGB VI § 115) formlos erfolgen. Um die genauen Umstände und Ansprüche einer Rente zu überprüfen, wird eine förmliche Antragstellung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB I §_60 Abs. 2) mittels Formularen der Versicherung notwendig. Kann ein Versicherter / Antragsteller aus zwingenden Gründen verhindert sein oder es werden, kann eine andere Person per Bevollmächtigung für Rente / Antragstellung den Antrag stellen. Ist ein Bevollmächtigter ein Ehegatte / Kind, muss die Person eine mündliche Erklärung als gültige Bevollmächtigung wegen Rente abgeben, dass sie im Namen der versicherten Person handelt. Nicht zum Familienkreis gehörige Personen (Privatpersonen und Rechtsanwälte sowie Rechtsbeistände oder Gewerkschaften) legen eine schriftliche Vollmacht vor, die sie zum Berechtigten einer Rentenantragstellung machen. Diese gilt für Antragstellung bis zum Einlegen eines Widerspruchs.

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