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Beitragsbemessungsgrundlage Rente

In der Sozialversicherung werden unterschiedliche Rechengrößen in meist jährlich steigender Höhe wie Versicherungspflichtgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung von Beiträgen festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrundlage betreffs Rente (geregelt im Sozialgesetzbuch SGB VI) bildet die Grundlage der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages eines Pflichtversicherten. Der Beitrag ist gleich dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt multipliziert mit dem Beitragssatz. Die Beitragsbemessungsgrundlage betreffs Rente wird im Versicherungsverlauf und in einem Rentenbescheid als versicherter Verdienst angegeben, aus dem die Rente berechnet wurde. Die Bundesregierung legt jährlich anhand der Entwicklung der Arbeitsentgelte in den jeweils letzten zwei Jahren eine Obergrenze für die Beitragsbemessungsgrundlage betreffs Rente (Beitragsbemessungsgrenze) fest. Sie ist neben der Rentenversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung gültig. Bis zu einem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Versicherungsbeiträge. Freiwillig Versicherte können die Beitragsbemessungsgrundlage betreffs Rente in ihrer Höhe selbst bestimmen, indem sie einen Beitrag zwischen Mindestbeitrag und Höchstbeitrag (unterschiedlich neue und alte Bundesländer) wählen. Gegenwärtig ist ein Mindestbeitrag von monatlich 79,60 Euro zu entrichten.

(Stand 08/2010)

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