
Im Rahmen einer Scheidung greift nach deutschem Familienrecht der Versorgungsausgleich, wobei eine Beilegung des Besitzes stattfindet. Dieser berücksichtigt während der Ehe erworbene Anwartschaften, wozu ebenfalls Versicherungsleistungen gehören können. So ist im Bereich Versorgungsausgleich die private Rentenversicherung zu berücksichtigen, sodass diese entsprechend auszugleichen ist. Dabei gehört die private Rentenversicherung zu einer der wenigen vom Ausgleich betroffenen Versicherungen, wobei eine Lebensversicherung beispielsweise nicht direkt im Bereich des Ausgleichs berücksichtigt wird. In Bezug auf die private Rentenversorgung wird generell alles, was während der Ehezeit eingezahlt wurde, geteilt. Bestand die Rentenversicherung hingegen schon vor der Ehe, müssen lediglich die Einzahlungen während der Ehe berücksichtigt werden.
Neben der eventuellen privaten Zusatzversorgung wird auch die betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines etwaigen Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Dies ist der Fall, da insbesondere für nicht erwerbstätige Ehepartner hier entsprechende Nachteile entstehen würden. Dieser kann ohne entsprechende Tätigkeit nicht von der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigt werden, sodass etwaige Ausfälle bei einer Scheidung vom berufstätigen Partner kompensiert werden müssen. Somit ist der gesamte Versorgungsausgleich private Rentenversicherung als auch gesetzliche Rentenversicherung beziehungsweise betriebliche Altersversorgung betroffen. Diese Grundlage richtet sich ebenfalls an Ansprüche resultierend aus einer Zusatzversorgung öffentlich bediensteter Personen.
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