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Verkauf von Beteiligungen ist jederzeit oder an Fristen gebunden möglich

Ein Verkauf von Beteiligungen (Aktien- oder Fondsanteile) kann aus vielerlei Gründen notwendig werden. Zum einen kann ein bestimmtes Investment abgelaufen sein oder ein Investor entschließt sich für eine Neuausrichtung seiner Anlagestrategie. Bei vielen Beteiligungsformen kann ein Anleger individuell entscheiden, wann er sich von seinen Anteilen trennt. In anderen Fällen muss ein Anleger die Fristen einhalten oder manchmal tatenlos abwarten, bis ein schlecht entwickelter geschlossener Fonds einen sinnvollen Ausstieg wieder zulässt. Wie und wann der konkrete Ausstieg aus einer bestimmten Beteiligung erfolgen kann, regeln die Geschäftsbedingungen der verkaufenden Gesellschaften oder Unternehmen.

Zur Altersvorsorge dienende Unternehmensbeteiligungen immer rechtzeitig nach Gewinnrealisierung veräußern

Der Verkauf von Beteiligungen hängt von der jeweiligen Anlageform ab. Eine zeitliche Befristung eines Verkaufsverbotes kann ebenso zutreffend sein wie die jederzeitige Veräußerung von Beteiligungsanteilen. Beispielsweise hat ein Anleger bei einem geschlossenen Fonds (Immobilie, Schiff, Flugzeug) erst nach Ablauf einer in der Regel langjährigen Anlagefrist die Möglichkeit, die Beteiligung zu verkaufen. Es sei denn, er findet einen Dritten, der diesen übernehmen möchte. Bei offenen Fonds oder Aktien ist eine Veräußerung jederzeit möglich, da diese an der Börse täglich gehandelt werden. Für das Kaufen und Verkaufen von Unternehmensbeteiligungen gelten immer Regelungen. (Aktueller Stand 12/2010)

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