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Bei einer Unfallversicherung wird der Wegeunfall abgesichert, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit erleidet. Laut der gesetzlichen Festlegung ist bei einer Unfallversicherung der Wegeunfall mit einem normalen Arbeitsunfall gleichgestellt und wird mit den entsprechenden Leistungen versichert. Grundsätzlich ist aber eine Haftung nur dann gegeben, wenn vom Versicherungsnehmer nur der unmittelbare Weg zur Unterkunft benutzt wird. Der unmittelbare Weg muss aber nicht der kürzeste sein. Bei der Wohnung muss es sich um die Hauptadresse des Versicherten handeln, wobei, sofern vorhanden, zusätzlich noch der Weg zur Zweitwohnung abgesichert ist.
Im Gesetz zur Unfallversicherung sind beim Wegeunfall die Umwege dennoch von dem Versicherer geschützt. Dies gilt, wenn beispielsweise das Kind noch vom Kindergarten, der Schule oder der Tagesmutter abgeholt werden muss. Auch hier greift die Versicherung. Ebenfalls gilt dies für das Abholen von Personen für die Bildung einer Fahrgemeinschaft. Wenn sich ein Arbeitnehmer nicht auf dem direkten Weg zu seiner Wohnung begibt, sondern noch an einen anderen Ort anfährt, wird das in der Rechtsprechung als Drittort bezeichnet. Übersteigt der Aufenthalt dann eine Zeit von drei Stunden, greift die Versicherung nur vom dritten Ort bis zur Arbeitsstätte. Liegt der Aufenthalt unter zwei Stunden, steht der gesamte Weg unter Schutz.
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