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Verschenken Sie kein Geld

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Allgemeine Tipps

1. Achten Sie bereits bei der Anschaffung auf die Rechnung

  • Bei der Anschaffung von neuen Gütern ist es sinnvoll auf den Wortlaut der Rechnung zu achten, da nur Güter, die einen beruflichen bzw. betrieblichen Nutzen haben, steuerlich geltend gemacht werden können. So könnte es sich z.B. als schwierig erweisen einen auf der Rechnung erscheinenden MP3-Player von der Steuer abzusetzen - dieser ist nämlich ebenso ein mobiler Wechseldatenträger der im Betrieb zur Speicherung von Daten verwendet werden kann.

2. Was tun, wenn Belege oder Quittungen verloren gegangen sind?

  • Haben Sie für Ihre Ausgaben keine Quittung erhalten oder diese verloren dann versuchen Sie doch einfach diese Beträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.

Tipp!

Erstellen Sie sich auf einem Blatt Papier einen Ersatzbeleg, welcher dann als Buchungsbeleg verwendet wird und sichern Sie sich damit die Abzüge durch Eigenbelege. Da es sich bei den Eigenbelegen nicht um eine ordentliche Rechnung handelt kann kein Abzug der Vorsteuer geltend gemacht werden - bei der Einkommensteuer jedoch schon. Folgende Angaben sollten auf den Ersatzbeleg enthalten sein:

  • Anlass
  • Datum
  • Betrag
  • Ausgaben

anerkannt wird dieses Vorgehen z.B. bei:

  • Geschenken / Präsenten (Entnahme aus Privatvermögen)
  • Kosten für Telefon (Privat Telefon) / Kosten für Münztelefonzelle
  • Kosten für Staubsauger bei Autowäsche (Münzgerät)
  • Belege für Bewirtung
  • Gebühren für das Parken

Die meisten Vorteile lassen sich jedoch nur durch Originalbelege erzielen, dies ist z.B. der Fall bei:

  • Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung)
  • Zinsabschlagsteuer
  • einige andere außergewöhnliche Belastungen

3. Einspruch bei Steuerbescheid

  • Glaubt man dem Bund der Steuerzahler so ist fast jeder 3. Steuerbescheid falsch. Hierbei ist eine genaue Prüfung des Bescheides vom Vorteil. Stimmen Sie mit der Festsetzung durch das Finanzamt nicht überein ist es ratsam Einspruch einzulegen, besonders bei Vorlage folgender Fälle:
    • nicht alle geltend gemachten Aufwendungen wurden als Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, anerkannt
    • keine Berücksichtigung der Freibeträge weil die Kriterien angeblich nicht erfüllt sind
    • die Erläuterung für bestimmte, nicht anerkannte Aufwendungen, fehlt
    • im Nachhinein fällt Ihnen auf, dass Sie etwas vergessen haben oder verloren gegangene Belege tauchen wieder auf

Tipp!

Beachten Sie unbedingt die Rechtsbehelfsfrist von einen Monat. Diese Frist beginnt am Tag nach dem der Steuerbescheid zugestellt wurde.

4. Finanzamt als Mitdenker

  • Bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung ist das Finanzamt aufgefordert mitzudenken, so das Urteil des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH, Az. III R 24/02). Das Finanzamt soll demnach, das (meist) fehlende Fachwissen des Steuerzahlers ausgleichen und ihn trotz fehlender Angaben zu seinem Recht verhelfen, um den Verlust von Steuervorteilen so gut wie möglich zu vermeiden.

Tipp!

Fällt Ihnen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (1 Monat) eine nicht geltend gemachte Steuerfreiheit oder ein Fehler auf, stellen Sie einen Änderungsantrag mit Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes. Dem Finanzamt hätte auffallen müssen, dass die Kriterien für diesen Freibetrag gegeben sind. Somit können Sie sich auf eine Steuerrückerstattung freuen.

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