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Gehalt und Lohn

1. Zuschuss für den Kindergarten

  • Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Kosten für die Kinderbetreuung seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu übernehmen. Steuern für diese Ausgaben werden weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verlangt. Die Kosten können Unternehmen außerdem Gewinn mindernd von der Steuer absetzen.

Voraussetzungen:

  • keine schulpflichtigen Kinder
  • Unterbringung in Kindergärten oder ähnlicher Einrichtung
  • Leistung darf Lohn nicht ersetzen sonder muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden

Tipp!

Die Kinderbetreuung darf, während die Eltern abwesend sind, nicht zu Hause erfolgen sondern muss in einer Krippe oder einen Kindergarten (oder ähnlichen Einrichtung) statt finden, eine Förderung erfolgt auch durch eine Privataufsicht bei Wochen- bzw. Tagesmüttern oder Ganztagspflegestellen.

2. Kosten für Bahncard ersetzen lassen

  • Wird die Bahncard für auswärtige Tätigkeiten bzw. Dienstreisen genutzt können die Kosten sozialabgaben- und steuerfrei, vom Arbeitgeber ersetzt werden, wird sie hingegen für die Fahrt zwischen Arbeitsplatz und Wohnung genutzt, gehört sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Voraussetzungen:

  • Fahrtkosten werden durch Erwerb der Karte verringert
  • die nebensächliche Privatnutzung und auch um welche Klasse es sich bei der Bahncard handelt ist für das Finanzamt uninteressant

3. Telekommunikationsgeräte für private Zwecke

  • Gehaltserhöhungen sind schön und gut doch bleibt unterm Strich nach Abzug der Steuern meist noch nicht mal 2/3 des Lohnes übrig, schlagen Sie aus diesem Grund Ihren Chef vor der nächsten Gehaltserhöhung eine Alternative vor, z.B. die private Nutzung von firmeneigenen Kommunikationsgeräten wie z.B. Handy oder Laptop, davon profitieren nicht nur Sie von der steuerfreien Nutzung (auch bei ausschließlicher Privatnutzung) sondern auch Ihr Arbeitgeber wird dadurch steuerlich besser gestellt

Tipp!

Erlangen Sie nicht das wirtschaftliche Eigentum der Geräte denn dann würden sie steuerpflichtig den Arbeitslohn angerechnet werden. Die Kommunikationsgeräte sollten eine Überlassung von 3 Jahren nicht überschreiten. Achten Sie darauf dass Ihr Arbeitgeber für Instandhaltung, Reparatur oder Ersatz aufkommt und unter Vorbehalt die Geräte jederzeit rückfordern kann.

4. Gutscheine für Waren

  • Ähnlich wie bei der privaten Nutzung firmeneigener Kommunikationsmedien ist es Ratsam eine Lohnerhöhung durch Gutscheine zu ersetzen denn diese bleiben sozialabgaben-, und lohnsteuerfrei.

Voraussetzungen:

  • kein Vermerk eines Höchstbetrag sondern eine Mengenangabe
  • Sachbezüge dürfen nicht höher als 44 € / Monat je Arbeitnehmer sein, ist der monatliche Betrag höher als die so genannte Freigrenze von 44 € so wird der gesamte Betrag steuerpflichtig

Tipp!

Dies gilt nur für Waren und Dienstleistungen die nicht (überwiegend) für den Bedarf der Arbeitnehmer vertrieben, hergestellt oder erbracht wurden wie z.B. kostengünstige Überlassung einer Wohnung, kostenlose Nutzung des Telefons oder der Dienstleistungen

5. Geschenke vom Chef

  • eine für den Arbeitgeber abzugsfähige Betriebsausgabe sind Sachgeschenke aus besonderen Anlass bis zu 35 €

Voraussetzung:

  • es handelt sich nicht um reine Geldgeschenke

6. Rabattfreibeträge voll ausnutzen

  • Als Rabattfreibeträge, werden Sachbezüge bezeichnet, die ein Arbeitnehmer während eines Dienstverhältnisses bezieht
  • um diese Sachbezüge nutzen zu können, kann der Arbeitgeber Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen, die vom Ihm am Markt angeboten werden, aushändigen die wiederum bei Ihn eingelöst werden können
  • der Rabattfreibetrag liegt momentan bei 1.080 €
  • Berechnungsgrundlage des Finanzamtes ist dabei der um 4% reduzierte Preis, der vom Endverbraucher gezahlt wird

Tipp!

Arbeitnehmer die im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse (nach- oder nebeneinander) hatten können den Freibetrag für jedes einzelne Dienstverhältnis nutzen.

7. Essensgeld vom Arbeitgeber

  • werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zur täglichen Verpflegung auf Arbeit gewährt, so Zählen dies Zuschüsse definitiv zum steuerpflichtigen Arbeitslohn anders sieht es jedoch aus wenn eine Beteiligung der Verpflegungsleistung (Schabezugswerte jährlich neu festgelegt) durch den Arbeitnehmer erfolgt somit wird es nämlich für beide Seiten sozialabgabe- und steuerfrei, diese Zuschüsse gelten meistens im Betrieb oder einer Kantine
    • Bezugswerte 2005 für Verpflegungsleistung:
      • 1,46 € - 1 Frühstück
      • 2,61 € - 1 Mittagessen
      • 2,61 € - 1 Abendessen
  • der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit Essen- bzw. Restaurantgutscheine an seine Mitarbeiter zu verteilen, dabei kann der Sachbezugswert um 3,10 € überschritten werden
    • Bezugswerte 2005 für Essen- bzw. Restaurantgutscheine:
      • 3,56 € - 1 Frühstück
      • 5,71 € - 1 Mittagessen
      • 5,71 € - 1 Abendessen
    • Voraussetzungen:
      • die tatsächliche Abgabe einer Mahlzeit
  • Für Arbeitnehmer die einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder einen Einsatzwechsel nach gehen, gilt keine steuerfreie Abgabe der Schecks

8. Vorteilhaftes Arbeitgerberdarlehen

  • befindet sich ein Arbeitnehmer momentan in einer schlechten finanzielle Lage, ist es vom Vorteil den Arbeitgeber um Darlehen zu bitten dieses Arbeitgeberdarlehen sollte jedoch zinslos oder verbilligt sein, denn die resultierenden Zinsvorteile sind für den Arbeitnehmer von der Steuer befreit

Voraussetzung:

  • der Zinssatz liegt nicht unter dem Referenzzinssatz (derzeit 5%), liegt der vereinbarte Zins darunter ist nur die ersparte Differenz lohnsteuerpflichtig

Tipp!

Die Versteuerung für zinslose bzw. Kleindarlehen (bis 2.600 €) muss nicht vorgenommen werden um einen geldwerten Vorteil zu erhalten.

9. Beihilfe für Geburt oder Hochzeit

  • steht eine Hochzeit oder die Geburt eines Kindes ins Haus, freut sich der Staat mit demnach der kann Ihnen vom Arbeitgeber eine einmalige Beihilfe von 315 € gewährt werden

Tipp!

Betrag ist für jedes Arbeitsverhältnis und jede Kind gültig, arbeiten beide Elternteile im gleichen Betrieb steht der Betrag, steuerlich gesehen, jedem Elternteil zu.Achten sie darauf die Beihilfe vor oder nach der Geburt oder innerhalb von 3 Monaten gegeben wird.

10. vom Arbeitgeber bewirtet

  • durch große Bewirtungen durch den Arbeitgeber kommen besonders langjährig Angestellte in den Genuss steuerliche Vorteile günstiger zu erhalten als bei der üblichen Lohnerhöhung
  • steuerliche Vorteile für beide gibt es bei Feiern für Arbeitnehmer aus besonderen Anlass, die im Betrieb veranstaltet werden
  • um eine Betriebsveranstaltungen handelt es sich wenn der Arbeitgeber, Repräsentanten (öffentliche), Geschäftsfreunde, Verbandsvertreter sowie Mitarbeiter in seinen Betrieb einlädt, die Übernahme der Kosten untersteht in diesem Fall nicht den steuerpflichtigen Lohnzuwendungen die vom Arbeitgeber zu versteuern sind, die Kosten können vom Arbeitgeber bis zu 70% als Betriebsausgaben

Tipp!

Achten Sie darauf der Kern der Veranstaltung einen betrieblichen Charakter behält. Dies ist der Fall wenn:

  • Chef, Gastgeber ist
  • Gästeliste, geschäftsbezogen ist
  • Einladung, in Geschäftsräume erfolgt
  • Inhalt der Feier, keine private Feier ist

11. Steuerfreiheit für Abfindungen

  • bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ( durch Arbeitgeber, oder Gericht) bleiben Abfindungen von der Steuer befreit, gesetzt sie überschreiten nicht folgende Beträge:
    • 7.200 € - Alter und Betriebszugehörigkeit sind irrelevant
    • 9.00 0 € - Vollendung des 50. Lebensjahres, Betriebszugehörigkeit mind. 15 Jahre
    • 11.000 € - Vollendung des 55. Lebensjahres, Betriebszugehörigkeit mind. 20 Jahre
  • bei der Übersteigung dieser Beträge erfolgt eine ermäßigte Besteuerung zu einen Fünftel (Fünftregelung) was zu einer Änderung des Spitzensteuersatzes führt, die daraus hervortretende Steuer wird demzufolge mal 5 genommen

Tipp!

Wenn Sie nach langjähriger Betriebszugehörigkeit aus einen Betrieb ausscheiden und für einige Zeit vom Dienst freigestellt sind d. h. von einer Lohnfortzahlung profitieren, ist es steuerlich gesehen wesentlich günstiger das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen und sich den selben Betrag als Abfindung auszahlen zu lassen.

  • Kündigt ein Arbeitnehmer aus triftigen Grund und die Kündigungsverantwortung trägt mehr der Betrieb als der Arbeitnehmer so hat er die Möglichkeit ebenfalls von einer steuerfreien Abfindung zu profitieren, dieser Fall liegt z.B. vor wenn:
    • Schließung des Betriebes, bevor steht
    • keine oder unpünktliche Lohnzahlung, erfolgt
    • Versetzung des Arbeitnehmers an einen, schlechter bezahlten oder komplett anderen Arbeitsplatz vorliegt
    • Betriebsumzug an einen völlig anderen Ort, erfolgt
    • Insolvenz, droht

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