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Familien

1. Steuervorteile in der Ehe

  • in der Ehe profitieren Sie vom höchsten persönlichen Freibetrag
  • im Gegensatz zu Unverheirateten haben Sie die Wahl zusammen oder getrennt veranlagen zu lassen
  • einen Zusammenveranlagung ist normalerweise vorteilhafter denn dabei wird angenommen das beide Gatten in gleichen Anteilen zum gemeinsamen Einkommen beigetragen, was wiederum dazu führt das sie bei der progressiv ansteigenden Besteuerungskurve, günstiger eingestuft werden
  • am besten eignet sich die Zusammenveranlagung wenn beim Ehepaar große Einkommensunterschiede vorliegen (z.B. ein Gatte Arbeitslos)
  • auch eine getrennte Veranlagung kann zu Steuervorteilen verhelfen z.B. wenn:
    • außerordentliche Einkünfte Vorliegen
    • ein besonderer Steuersatz angewendet wird
    • einem Gatten im vorigen Jahr Verluste entstanden sind

Tipp!

Prüfen Sie jedes Jahr welche Veranlagung für Sie die günstigere Variante ist. Besondere Vergünstigungen erhalten Sie auch bei der Erbschaft und Schenkung von einem zum anderen Gatten. Aber Vorsicht nicht immer führt eine Eheschließung zu eine steuerlichen Entlastung so fallen z.B. Haushaltsfreibeträge mit der Ehe weg.

2. Steuervorteile im Scheidungsjahr

  • die Möglichkeiten einer Zusammenveranlagung und die damit verbundenen Steuervorteile gelten auch für getrennt lebende Ehepaare die sich im Scheidungsjahr befinden, Voraussetzung dafür ist das sie mind. 1 Tag in diesem Jahr zusammen gelebt haben. (z.B. bei Versuch einer Versöhnung)

Tipp!

Sollte sich Ihr Partner weigern eine Zusammenveranlagung zu beantragen, seinerseits jedoch aus Bosheit eine getrennte Veranlagung beantragt kann die Zusammenveranlagung zivilrechtlich (§ 984 ZPO) erzwungen werden. Das Urteil des Zivilgerichtes ist für das Finanzamt bindend.

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