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Belastungen aussergewöhnlicher Art

1. Kosten für Prozesse

  • Im Normalfall erweist es sich bei Zivilprozessen als sehr schwierig, Kosten für Gericht und Anwalt als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wird das Finanzsamt jedoch davon überzeugt dass es sich beim Prozess um eine (besonders) wichtige Frage der Existenz des Steuerzahlers handelte, besteht die Möglichkeit
  • Diese Kosten können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden wenn der Rechtsstreit zur Klärung von Arztkosten, den Behinderungsgrad oder Schmerzensgeld dient, denn in diesem Fall werden die außergewöhnlichen Kosten, laut Finanzgericht Baden-Württemberg (vom 09.09.1982), in Form von erweiterten Krankheitskosten dargestellt.
  • Nach einen Urteil des Finanzgerichtes Köln können auch die, durch den Kläger verursachten Kosten, einer gerichtlichen Minimierung des Unterhaltes, als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden.
  • Problemlos können hingegen Kosten für folgende Prozesse entstanden sind, abgesetzt werden:
    • Strafprozess
    • Schadenersatzprozess (zwecks Unfall, der nicht vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde)
    • Beleidigungsprozess
    • Scheidungsprozess bzw. das darauf folgende Sorgerechtverfahren

Tipp!

Ist die steuerliche Absetzung eines Prozesses nicht durch Sie selbst möglich, kann dies unter Umständen auch ein naher Angehöriger übernehmen z.B. die Kosten für das Verfahren Ihres angeklagten Sohnes, vorausgesetzt das Honorar bewegt sich innerhalb der Gebührenordnung für Anwälte.

2. Kosten für Schönheitsoperationen

  • Auch in diesem Fall ist es sehr schwierig, Kosten für eine Schönheitsoperation steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, geltend zu machen jedoch bestätigen Ausnahmen ja bekanntlich die Regel.
  • Demnach geht aus einen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 18.01.1983) hervor, das ein kosmetischer Eingriff zwangsläufige Kosten darstellt sobald ein Arzt physische bzw. psychische Gründe bestätig
  • So können z.B. die Kosten für ein Toupet bei einen Patient mit kreisförmigen Haarausfall (Krankheit) als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden

Tipp!

Lassen Sie das ärztliche Gutachten unbedingt vor den medizinischen Eingriff erstellen, denn sonst ist die Chance der Anerkennung für außergewöhnliche Belastungen sehr gering.

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