Die Neugestaltung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts hebt die Bemessungsgrundlage für Erbschaften deutlich an. Im Ausgleich dazu werden die persönlichen Freibeträge heraufgesetzt. Vor allem eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren davon. Pflichtteile und weitere Erbansprüche werden neu geregelt. Das kommt in erster Linie Personen zugute, die Angehörige pflegen.
Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) lag insbesondere die erbrechtliche Besserstellung von Pflegepersonen im familiären Bereich am Herzen. Jedenfalls hob Brigitte Zypries, Chefin des Ministeriums, diesen Teilaspekt des Reformpakets bei der Präsentation des Gesetzentwurfes am 30. Januar in Berlin besonders hervor.
Beispiel für Pflegeerbe
Bisher haben nur direkte Nachkommen, die unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen den Erblasser pflegen, erbliche Ausgleichsansprüche. Das soll anders werden. Dafür liefert das Bundesjustizministerium auch ein Beispiel:
Die verwitwete, kinderlose Erblasserin wird von ihrer Schwester jahrelang gepflegt, während der Bruder sich um gar nichts kümmert. Von den 100.000 Euro, die die alte Dame nach ihrem Tod den nahen Verwandten vermacht, wird deshalb zunächst ein Betrag abgezogen, der sich an den erbrachten Pflegeleistungen orientiert. In diesem Fall erhält die Schwester 20.000 Euro. Die verbleibenden 80.000 Eure teilen sich dann Bruder und Schwester.
Sittenloser Lebenswandel zählt künftig nicht mehr
Neu geregelt werden auch Pflichtteile. Zwar soll der Erblasser demnächst mehr Rechte beim Verteilen der Erbschaft haben. Jedoch kann er künftig nicht mehr nach Gutdünken Pflichtteile entziehen.
Ein „ehrloser und sittenloser Lebenswandel” des Erben beispielsweise berechtigt nicht mehr zum Entzug des Pflichtteils. Wer dem Erblasser, aber auch dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, nach dem Leben trachtet oder ihn schwer körperlich misshandelt, hat hingegen künftig keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil.
Bundesverfassungsgericht liefert Vorlage
Von diesen politisch motivierten Änderungen abgesehen, orientiert sich das kommende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts im Wesentlichen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Dieses hat am 7. November 2006 (Az.: 1 BvL 10/02) „die durch § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs” mit dem Grundgesetz für unvereinbart erklärt. Die dabei angesetzten Vermögenswerte genügten den Ansprüchen des Gleichheitssatzes nicht.
Erhöhte Bemessungsgrundlagen
Darum gilt zukünftig der Verkehrswert für alle Vermögen. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird demzufolge mit einem etwa viereinhalb Mal so hohen steuerlichen Wert anzusetzen sein wie bislang.
| Neue Steuersätze für ererbtes Vermögen in Prozent (bisherige Sätze in Klammern) | |||
| Vermögen in Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| bis 75.000 | 7 (7) | 30 (12) | 30 (17) |
| bis 300.000 | 11 (11) | 30 (17) | 30 (23) |
| bis 600.000 | 15 (15) | 30 (22) | 30 (29) |
| bis 6 Millionen | 19 (19) | 30 (27) | 30 (35) |
| bis 13 Millionen | 23 (23) | 50 (32) | 50 (41) |
| bis 26 Millionen | 27 (27) | 50 (37) | 50 (47) |
| über 26 Millionen | 30 (30) | 50 (40) | 50 (50) |
| Quelle: Bundesministerium der Justiz und Deutscher Bundestag | |||
Für Betriebsvermögen werden sich die steuerlich anzusetzenden Werte höchstwahrscheinlich verdoppeln, für wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften um 50 Prozent und für Grundvermögen um 35 Prozent steigen. Beim restlichen Vermögen bleibt es bei den aktuellen Ansätzen.
Ausnahmen für Betriebsvermögen
Betriebsvermögen soll allerdings unter bestimmten Bedingungen die Erben nicht steuerlich belasten. Denn 85 Prozent dieses Vermögens sollen von der Erbschaftsteuer verschont werden. Und von den übrigen 15 Prozent wird noch einmal ein Freibetrag von 150.000 Euro abgezogen.
Der Betrieb darf jedoch um jeder Erbschaftsteuer zu entgehen 15 Jahre lang weder ganz noch teilweise verkauft werden, es sei denn, der Verkaufserlös wird im betrieblichen Interesse verwendet. Während dieser Zeit sind auch sogenannte Überentnahmen der Erben tabu, soll die steuerliche Sonderregelung Gültigkeit behalten.
Die Lohnsumme des Unternehmens darf in den ersten zehn Jahren nach Antritt der Erbschaft in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der zurückliegenden fünf Jahre. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs darf zudem 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigen. Damit sollen Umgehungstatbestände unterbunden werden.
Rückkaufswert als Verkehrswert
Für noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen soll demnächst ebenfalls der Verkehrswert angewendet werden, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) meldete.
Standen bislang der Rückkaufswert oder zwei Drittel der gezahlten Beiträge als steuerlicher Maßstab zu Wahl, ist das künftig vorbei. Der Verkehrswert einer Lebensversicherung ist der Rückkaufswert.
| Persönliche Freibeträge für die Erbschaft in Euro | |||
| Steuerklasse | Erben | In Zukunft | Bisher |
| I | Eltern | 500.000 | 307.000 |
| I | Kinder | 400.000 | 205.000 |
| I | Enkel | 200.000 | 51.200 |
| I | Urenkel, Eltern, Großeltern | 100.000 | 51.200 |
| II | Entfernte Verwandte | 20.000 | 10.300 |
| III | Eingetragene Lebenspartner | 500.000 | 5.200 |
| III | Alle Übrigen | 20.000 | 5.200 |
| Quelle: Bundesministerium der Justiz und Deutscher Bundestag | |||
Freibeträge für Omas „Klein“- Häuschen
Während der Gesetzgeber also mit Papas geschenkter Lebensversicherung nichts mehr im Sinn hat, soll Omas Häuschen auch weiter von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unbehelligt bleiben, laut Bundesministerium der Finanzen. Dafür sorgen unter anderem die neuen persönlichen Freibeträge, die teilweise sogar drastisch angehoben werden.
Vor allem eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren von der Anhebung der persönlichen Freibeträge. Denn sie werden Ehepaaren gleichgestellt. Bei den Steuersätzen der verschiedenen Steuerklassen bleiben allerdings weiterhin kräftige Unterschiede bestehen.
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