Verursachen Kinder Schäden, muss im Streitfall, wie bei Erwachsenen, die Verschuldensfrage geklärt werden. Da aber Spieltrieb und Bewegungsfreude die Wesensart der Sprösslinge gewöhnlich dominieren, sind je nach Alter und Entwicklungsstufe andere Maßstäbe anzulegen als bei Erwachsenen. Dies entschied das Landgericht Osnabrück in einem Urteil.
Im konkreten Fall hatte ein neunjähriger Junge mit seinem Freund auf einem Reiterhof gespielt. Die beiden Kinder versuchten, einen Hund zu vertreiben, indem sie mit Matschkugeln nach ihm warfen. Eines dieser Geschosse, welches vom Neunjährigen stammte, traf zufällig den Begrenzungspfahl der so genannten Führanlage, in der sich gerade ein Fuchswallach befand. Das Pferd blickte in diesem Moment in Richtung Pfeiler und erschrak. Es stieg hoch, stieß gegen die Führanlage und verletzte sich dabei so schwer, dass es seit dem nicht mehr als Reitpferd zu gebrauchen war. Dadurch entstand dem Eigentümer ein Schaden von insgesamt 24.800 Euro. Per Gericht verlangte er diesen von dem minderjährigen Matschwerfer ersetzt. Aber das LG Osnabrück wies die Klage ab.
Trotzdem der Junge die Verletzung des Pferdes verursacht hat, haftet er nicht dafür, denn ihn trifft kein Verschulden, so das Gericht. Der Neunjährige habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Das Werfen von Matschkugeln auf einem Reiterhof in unmittelbarer Nähe von schreckhaften Pferden könne zwar regelmäßig als Fahrlässigkeit ausgelegt werden, doch seien bei Kindern - je nach Alter und Entwicklungsstufe - andere Maßstäbe anzulegen als bei Erwachsenen. Und von einem normal entwickelten neunjährigen Jungen könne nun mal nicht erwartet werden, dass er die tierische Unberechenbarkeit und Schreckhaftigkeit eines Pferdes - zumindest in dem Maße wie im vorliegenden Fall - auf Anhieb begreife. Auch wenn der Junge den Fuchswallach wahrgenommen haben sollte, sei es bei Kleinkindern durchaus üblich, dass Spieltrieb und Bewegungsfreude sie komplett ablenkten und ein Gefährdungsbewusstsein für alles andere ausblendeten, so das Gericht. Und Schäden aufgrund kindlich triebhafter Temperamentsausbrüche seien von der Haftung ausgeschlossen.
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