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Was darf der Steuerberater verlangen

Wer sich Geld vom Finanzamt zurückholen will, erspart sich viel Ärger, verpflichtet er einen Fachmann. Aber Vorsicht: Die Honorare von Steuerberatern sind alles andere als einheitlich – und die Gebührenordnung gibt nur einen groben Rahmen vor.

Die Abrechnung für das Finanzamt kann ganz schön nervenaufreibend sein. Belege müssen gesammelt, geordnet, die Bögen ausgefüllt und die Steuererklärung bis Ende Mai beim zuständigen Amt eingereicht werden. Zeit und mitunter Nerven sparen all diejenigen, die die Steuererklärung von einem Experten erstellen lassen. Doch das kostet je nach Aufwand, Höhe des Einkommens und Schwierigkeitsgrad unterschiedlich viel. An möglicher Hilfe mangelt es nicht. Derzeit arbeiten in Deutschland mehr als 80.000 Steuerberater. Auch bieten etliche hundert Lohnsteuerhilfevereine ihre Dienste an.

Aber welche Kosten kommen auf einen zu, wenn man professionellen Rat in Anspruch nimmt? Und wie kann ich überprüfen, ob ich nicht zuviel zahlen muss? Rentner, Arbeitslose und Arbeitnehmer können sich in steuerlichen Fragen von Lohnsteuerhilfevereinen helfen lassen – vorausgesetzt die sonstigen Einkünfte wie Zins- oder Mieteinnahmen überschreiten eine bestimmte Höchstgrenze nicht. „Die Begrenzung der sonstigen Einkünfte wurde angehoben“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Demnächst können sich auch Rentner und Arbeitnehmer beraten lassen, deren sonstige Einkünfte 13.000 beziehungsweise 26.000 Euro nicht übersteigen. Bisher waren die sonstigen Einkünfte auf 9.000 beziehungsweise 18.000 Euro begrenzt.

Die Hilfe von Lohnsteuerhilfevereinen kann nur als Mitglied in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedsgebühr richtet sich bei den meisten Vereinen nach der Höhe der Einkünfte. Im Beitrag mitenthalten ist das Erstellen der Steuererklärung sowie Hilfe bei sämtlichen Steuerfragen. „Auch die Überprüfung des Steuerbescheids ist in den Mitgliedskosten enthalten“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Die Gebühr ist abhängig von Umfang und Schwierigkeit
Etwas anders sieht es aus, wird ein Steuerberater mit der jährlichen Abrechnung beauftragt. Der Steuerberater rechnet die erbrachten Leistungen entweder nach Zeit oder nach Wert – also der Höhe der steuerrelevanten Summe – ab. Das trifft auf die Mehrzahl der Fälle zu.

„Die Kosten für die Steuerberaterleistung sind in der Steuerberatergebührenverordnung vorgegeben“, erklärt Regine Kreitz von der Steuerberaterkammer in Berlin.

Die Gebühren orientieren sich an dem jeweils höheren Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt. Ein Beispiel: Der Steuerberater ermittelt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine Privatperson. Die Mieteinnahmen betragen 20.000 Euro. Die Werbungskosten liegen darunter. Darum beträgt der Gegenstandswert 20.000 Euro. Der Steuerberatergebührenverordnung ist nun zu entnehmen, dass die dafür fällige Gebühr zwischen 32,20 und 387,60 Euro liegen soll.

Die wirkliche Höhe der Kosten, die dann der Steuerberater verrechnet, richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. „In einem durchschnittlich schwierigen und umfangreichen Fall erhält der Steuerberater im genannten Beispiel 209,95 Euro“, rechnet Steuerexpertin Kreitz vor. Ausschlaggebend ist, welchen Satz der Steuerberater angewendet hat und ob dieser am unteren oder oberen Rand der Gebührenverordnung liegt. Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf den Ersatz von Auslagen wie Telefonkosten, Papier oder Briefmarken. Wer die Belege vor dem Gang zum Steuerberater ordnet, spart Geld.

Letztendlich kann der Fiskus nur noch an den beruflich veranlassten Steuerberaterkosten in voller Höhe beteiligt werden. Sind die Steuerberaterkosten beruflich und privat veranlasst, können Steuerzahler in jedem Fall 100 Euro steuerlich abrechnen. „Bis der Bundesfinanzhof entscheidet, sollten Steuerzahler die Steuerberatungskosten weiterhin in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen und nach Erhalt des Steuerbescheids mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen“, empfiehlt Rauhöft. Aber wann das oberste Finanzgericht entscheidet, ob die beschränkte Abzugsfähigkeit überhaupt rechtens ist, steht noch nicht fest.

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