Wer ein Haus oder einen Betrieb übertragen will, sollte vor der Schenkung jetzt mehr denn je reinen Tisch machen. Denn Erben können Verluste nach einem neuen Urteil nicht mehr in der Einkommensteuererklärung abziehen.
„Besser ist es, sich mit neuen Investitionen zurückzuhalten, wenn sie Verluste nach sich ziehen können“, erläuterte Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Letzte Woche Mittwoch hatte der Bundesfinanzhof in München den sogenannten Verlustvortrag für Erben abgeschafft (Az.: GrS 2/04).
Renovierungskosten nicht mehr abzugsfähig
Konnten diese bislang beispielsweise vor einer Schenkung oder einem Erbfall getätigte Renovierungskosten in ihrer eigenen Steuererklärung in Abzug bringen, ist das ab sofort nicht mehr möglich. Dem Wortlaut des Urteils nach sind alle Erbfälle vom 13. März 2008 an betroffen. Hingegen kann, wer nach der Schenkung renoviert, die Kosten weiter geltend machen. Auch wer bis zum 12. März geerbt oder eine Schenkung erhalten hat, kann das alte Verfahren mit Verlustvortrag nutzen.
Der Verlustvortrag wurde durch das Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts in ein neues Licht gerückt: „Im Zentrum steht das Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit“, erklärte der Steuerzahlerbund. Die Verluste seien beim Erblasser entstanden, nicht beim Erben. Deshalb könne auch nur ersterer steuerliche Vorteile für sie erhalten - so laute die neue Logik.
Bislang wurde davon ausgegangen, der Erbe trete in allen rechtlichen Belangen die Stelle des Erblassers an - weswegen er auch steuerrechtlich so zu behandeln sei. Der Steuerzahlerbund rät Betroffenen, einen Steuerberater einzuschalten. Da nur ein Fachmann einschätzen könne, welche Posten genau unter die neue Regelung fallen.
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