In seiner Sitzung am 8. August 2007 hat das Kabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Neben dem Wegfall der Papier-Lohnsteuerkarte und der Einführung des Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren beinhaltet das Konzept auch eine Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes (§ 42 Abgabenordnung). Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen, dass im Steuerrecht jeder nach seiner Leistungsfähigkeit gleich zu belasten ist. Jedoch wird mitunter auf Kosten der Allgemeinheit versucht, dieser Belastung durch Gestaltungen zu entgehen. Rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe werden häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Eine Vorschrift, die möglichen Missbrauch verhindern soll, besteht bereits. Aufgrund der Ausgestaltung sowie einer nicht immer einheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung ist sie aber bisher schwer zu handhaben. Diesen Mangel wird durch die Neuregelung beseitigt. Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen werden jetzt im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung klar definiert. Dabei ist wichtig: Der Anwendungsbereich des neuen § 42 Abs. 1 AO wird ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden. Jeder Steuerzahler, der eine steuersparende Gestaltung wählt, weiß künftig, dass er die für seine Gestaltungsentscheidung maßgebenden außersteuerlichen Gründe im Zweifel darzulegen hat und kann entsprechende Vorsoge treffen.
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