Erhalten Sie gemeinsam mit einer Rentennachzahlung Zinsen vom Rentenversicherungsträger, haben Sie bei der Steuererklärung eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit.
Zinsen aus einer Rentennachzahlung sind nach Meinung der Finanzverwaltung Teil der Rente. Folglich würden die Zinsen zusammen mit der Rente auf der Anlage R eingetragen und wären mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil steuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 30.1.2008, BStBl. 2008 I S. 390 Tz. 91).
Der Bundesfinanzhof jedoch hat entschieden, dass die Zinsen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen (BFH-Urteil vom 13.11.2007, VIII R 36/05). Obschon dieses Urteil zum alten Recht vor 2005 erging, ist nach Meinung von Steuerexperten aber auch für das neue Recht entsprechend anzuwenden. In diesem Fall tragen Sie die Zinsen auf die Rentennachzahlung auf der Anlage KAP ein.
Welche der beiden Alternativen für Sie günstiger ist, hängt von Ihren weiteren Kapitaleinnahmen ab:
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