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Schlau Steuern gespart - Zinsen auf Rentennachzahlung

Erhalten Sie gemeinsam mit einer Rentennachzahlung Zinsen vom Rentenversicherungsträger, haben Sie bei der Steuererklärung eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit.

Zinsen aus einer Rentennachzahlung sind nach Meinung der Finanzverwaltung Teil der Rente. Folglich würden die Zinsen zusammen mit der Rente auf der Anlage R eingetragen und wären mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil steuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 30.1.2008, BStBl. 2008 I S. 390 Tz. 91).

Der Bundesfinanzhof jedoch hat entschieden, dass die Zinsen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen (BFH-Urteil vom 13.11.2007, VIII R 36/05). Obschon dieses Urteil zum alten Recht vor 2005 erging, ist nach Meinung von Steuerexperten aber auch für das neue Recht entsprechend anzuwenden. In diesem Fall tragen Sie die Zinsen auf die Rentennachzahlung auf der Anlage KAP ein.

Welche der beiden Alternativen für Sie günstiger ist, hängt von Ihren weiteren Kapitaleinnahmen ab:

  • Liegen Sie mit Ihren übrigen Kapitaleinnahmen über dem Sparer-Freibetrag, ist die Versteuerung als Renteneinnahmen günstiger. Da Sie dann die Zinsen nur in Höhe des Besteuerungsanteils versteuern müssen. Bei nicht allzu hohem persönlichem Steuersatz gilt das meist auch ab 2009, wenn für Kapitaleinnahmen die Abgeltungsteuer eingeführt wird.
  • Haben Sie hingegen nur geringe Kapitaleinnahmen unter dem Sparer-Freibetrag (ab 2009: Sparer-Pauschbetrag), sollten Sie die Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erklären. Denn dann sind diese in voller Höhe steuerfrei, soweit sie - zusammen mit den übrigen Kapitaleinnahmen - unter dem Sparer-Freibetrag liegen. Lehnt das Finanzamt diese Zuordnung ab, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das BFH-Urteil.

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