Seit dem 01. Januar 2008 gilt das neue Reisekostenrecht. An diesem Zeitpunkt sind alle unternommenen Dienstreisen nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien abzurechnen.
Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und die Verpflegungspauschalen. Nach der neuen Regelung befindet sich jeder Arbeitnehmer, der vorübergehend außerhalb seiner Wohnung oder seiner „regelmäßigen Arbeitsstätte“ unterwegs ist, steuerrechtlich auf einer Dienstreise.
Die Kosten für diese Dienstreise kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung entweder unter den Werbungskosten geltend machen oder sich von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
Neu an der geltenden Regelung ist, dass keine Mindestentfernung mehr gefordert ist. So wird auch die Fahrt zum Kunden im 10 Kilometer entfernten Nachbarort zur Dienstreise und der Arbeitnehmer kann für die Entfernung eine Pauschale von 30 cent pro Kilometer ansetzen.
Ebenfalls positiv ist das Entfallen der Drei-Monats-Frist für die Erstattung von Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Erhalten geblieben ist die Möglichkeit, bei Dienstreisen im Inland pauschal 20 € vom Arbeitgeber für eine Übernachtung steuerfrei erstattet zu bekommen, selbst wenn dem Arbeitgeber keine Kosten entstanden sind.
ABER: Die Abgrenzung der regelmäßigen Arbeitsstätte ist komplex und interpretierbar. Regelmäßigkeit (regelmäßig ein Besuch pro Woche) und das entfallen eines Mindestaufenthalts lassen die in vielen Unternehmen notwendigen Reisen beispielsweise zwischen Hauptverwaltung und Zweigniederlassung als Dienstreisen entfallen. Nicht nur für Arbeitnehmer problematisch.
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte hingegen können die neue Reisekostenregelung erfolgreich nutzen. Ansetzbar sind beispielsweise:
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