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22.03.2007 Pendler können wieder hoffen

Nach zwei Richtersprüchen können sich Pendler wieder Hoffnungen auf höhere Steuerrückzahlungen machen.

Das Niedersächsische Finanzgericht setzte die gesetzliche Kürzung der Entfernungspauschale mit sofortiger Wirkung aus. Der siebte Senat des Gerichts gab in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss dem Antrag eines pendelnden Ehepaares auf einstweiligen Rechtsschutz statt (Az.: 7 V 21/07).

Damit muss das zuständige Finanzamt den Freibetrag in der bis Ende 2006 geltenden Höhe mit sofortiger Wirkung auf die Lohnsteuerkarte 2007 eintragen. Andere Finanzämter müssen sich allerdings nicht unbedingt an die Entscheidung der Richter halten. Gegen die Entscheidung kann der Fiskus außerdem Beschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Im konkreten Fall geht es um eine Entfernung von 61 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsort, die der Kläger jeden Tag zurücklegen muss. Seine Ehefrau muss weitere 41 Kilometer fahren – aber in die andere Richtung. Deshalb könnte das Paar seine beruflich bedingten Fahrtkosten selbst durch einen Umzug nicht mindern. Den Beschluss hatten ein Lohnsteuerhilfeverein und ein Steueranwalt erstritten.

Verweis auf Steuerbescheid 2007

Für Millionen Pendler haben die ergangenen Entscheidungen bereits jetzt praktische Bedeutung. Sie könnten versuchen, unter Hinweis auf die laufenden Verfahren eine Eintragung auf ihre Lohnsteuerkarte durchzusetzen. Wenn ihr Finanzamt dies ablehnt, müssen sie im Widerspruchsverfahren selbst vor Gericht ziehen.

Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) meint, dass dies jedoch nicht in jedem Fall lohnt. Stattdessen sollten die Betroffenen den Steuerbescheid für 2007 unter Hinweis auf das laufende Verfahren offen halten. Wenn die Verfassungsklage zugunsten der Pendler entschieden werden sollte, zahle der Fiskus in diesen Fällen Geld zurück.

Sofort handeln sollten allerdings Eltern, deren Kinder etwa eine Lehre absolvieren. Sie können noch so lange Kindergeld erhalten, wie ihre Sprösslinge nicht mehr als 7680 Euro im Jahr verdienen. „Dabei sind vom Azubi-Gehalt Werbungskosten wie die Fahrt zur Arbeit und Sozialabgaben abzuziehen“, sagt Rauhöft. „Aufgrund der Gesetzeslage werden die Familienkassen aber die ersten 20 Kilometer einfachen Arbeitsweg bei Lehrlingen nicht mehr berücksichtigen und deshalb Kindergeldanträge der Eltern ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid sollten die Betroffenen auf jeden Fall Einspruch unter Hinweis auf die laufenden Verfassungsklagen einlegen.“ Damit könnte zumindest ein Ruhen des Verfahrens beantragt und so Ansprüche auch formell gewahrt werden.

Gericht billigt berechtigtes Interesse zu

Die aktuelle Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts liest sich wie eine Ohrfeige für die schwarz-rote Koalition in Berlin. Ihre Eilentscheidung zugunsten der Steuerzahler begründen die Richter damit, dass gegen die Nichtberücksichtigung der ersten 20 Kilometer Fahrtweg zum Arbeitsplatz „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“ bestünden.

Dem klagenden Ehepaar billigte das Gericht ein berechtigtes Interesse an seiner sofortigen Eintragung der alten – höheren – Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte zu. Es sei nicht einzusehen, „dass der Staat ausschließlich von Lohnbeziehern Einkommensteuervorauszahlungen erhebt und dadurch diesen Steuerpflichtigen ein Sonderopfer in Form von Liquiditäts- und Zinsnachteilen aufbürdet“.

Pendler, die ebenfalls vor Gericht ziehen wollen, müssen das Widerspruchsverfahren beim zuständigen Finanzamt abwarten. Erst bei einem ablehnenden Bescheid steht ihnen der Klageweg offen. Zumindest Steuerzahler aus Niedersachsen haben dann vorläufig allerdings gute Chancen, sich die Pendlerpauschale in alter Höhe auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Die damit verbundenen Steuervorteile müssen sie allerdings zurückzahlen, falls das Bundesverfassungsgericht später das geltende Steuergesetz bestätigen sollte.

Quelle: Focus Online

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