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NV-Bescheinigung gilt auch für Abgeltungsteuer

Sparer müssen umdenken. Am 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt. Sie beträgt einheitlich 25 % plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer und wird auf alle Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben. Zugleich entfällt die bisherige Zinsabschlagsteuer.

Für Sparer, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) haben, ändert sich nichts, da die NV-Bescheinigung auch für die neue Abgeltungsteuer gilt. Solange der Bank eine gültige NV-Bescheinigung vorliegt, ist der Anleger also von der Abgeltungsteuer befreit.

Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer können weiterhin neue NV-Bescheinigungen beantragt werden. Diese wird jedem vom Finanzamt ausgestellt, der keine Einkommensteuer zahlen muss. Dazu zählen speziell Rentner, aber auch Studenten und andere Geringverdiener. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind nur Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorliegt, zahlt das Kreditinstitut Kapitalerträge generell steuerfrei aus – eben auch dann, wenn sie den Sparer-Freibetrag bzw. ab 2009 den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.

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