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29.01.2007 Kapitalanlagen: Neue Verlustbeschränkung bei den...

Im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Dadurch werden nur die positiven Einkünfte, die der Steuerzahler in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, gemindert. Hierbei wird von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen, wenn aufgrund eines vorgefertigten Konzepts steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte (Verluste) erzielt werden sollen. Doch bisher war fraglich, ob diese Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Die Kreditwirtschaft hatte noch im Juni 2006 Kapitalanlagen mit einer Verlustzuweisung von über 250% des eingesetzten Kapitals angeboten. Nun wurde gesetzlich geregelt, dass die beschriebene Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Einschränkungen anzuwenden ist, und zwar rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2006.

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