Vielen Eltern volljähriger Kinder in Ausbildung hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) bessere Chancen auf Kindergeld beschert: Prüft die Familienkasse den Anspruch, muss sie von den Einkünften und Bezügen der Kinder nicht nur deren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abziehen, sondern auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung. So oder ähnlich urteilten jetzt einige Finanzgerichte. Bleiben die Kinder nach Abzug der Beträge mit ihren Einkünften und Bezügen unter dem Grenzwert von 7 680 Euro im Jahr, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld.
TIPP: Die Chancen der Eltern, deren studierende Kinder privat krankenversichert sind, dürften mit diesen Urteilen steigen. Rechnen Sie die Beiträge zur Krankenversicherung bei der Familienkasse ab, sollte sie ablehnen, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein.
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