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Keine Sofortabschreibung für Monitor, Drucker und Co.

Arbeitsmittel, die bis zu 475,60 Euro kosten (inkl. 19 Ust), können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte "Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter". Für viele Steuerpflichtige stellt sich die Frage welche Güter unter diese Bezeichnung fallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in Bezug auf Computermonitore, Drucker und Scanner eine eindeutige Antwort gegeben. Diese Zubehöre fallen nicht unter die geringwertigen Wirtschaftsgüter, da sie ohne den Computer nicht selbstständig nutzungsfähig sind.

Tipp: Selbst wenn der Monitor, der Drucker oder der Scanner nicht mehr als 475,60 Euro kosten, müssen Sie die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilen, also abschreiben. Die Abschreibedauer richtet sich nach der amtlichen Absetzung für Abnutzungen, der sogenannten AfA-Tabelle.

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