Wird das Kind auf eine besonders teure Privatschule im Ausland geschickt, kann das Schulgeld nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, laut dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße hervor (Az.: 2 K 1741/06). Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen seien Schulgelder für den Besuch einer Privatschule abziehbar. Das Gericht kam aber im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass die Schule nicht allgemein zugänglich sei, weil sie für Normalverdiener nicht bezahlbar sei.
Der Kläger, der seine Tochter auf eine Privatschule in der Schweiz geschickt hatte, wollte das Schulgeld in Höhe von fast 1250 Euro im Monat in seiner Einkommenssteuererklärung 2003 als Sonderausgabe geltend machen. Das Finanzamt verweigerte ihm dies. Daraufhin zog der Vater vor Gericht. Das Finanzgericht urteilte nun, dass die Aufwendungen auch für eine vergleichbare Schule in Deutschland nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.
Im Grundsatz müssten nämlich alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage eine Privatschule besuchen können. Dies treffe auf die Schweizer Schule wegen des hohen Schulgeldes nicht zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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