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Handwerker für Kinder: Lieber nur bezahlen

Häufig übertragen Eltern Vermögen auf ihre Kinder, beispielsweise vermietete Immobilien. Meist helfen sie danach dennoch mit, diese Immobilien zu betreuen. Klar, dass die Eltern auch mal finanziell etwas zur Erhaltung beitragen, etwa indem sie den Handwerker bezahlen, den Tochter oder Sohn beauftragt haben.

Das ist für den Beschenkten doppelt schön, da er den Erhaltungsaufwand als Werbungskosten geltend machen kann, wenn die Rechnung auf seinen Namen lautet. Der Steuerexperte nennt das „abgekürzter Zahlungsweg“. Und den erkennt auch die Finanzverwaltung an.

Nicht jede „Abkürzung“ führt zum erwünschten Ziel
Anders sehen die Finanzämter die Lage dagegen, beauftragen die Eltern selbst die Handwerker oder sonstige Dienstleister und zahlen die Rechnung. Das nennen sie „abgekürzter Vertragsweg“. Will dann das Kind die Aufwendungen der Eltern als Werbungskosten geltend machen, ist Ärger mit dem Finanzamt vorprogrammiert.

Denn die Finanzverwaltung wurde vom Bundesfinanzminister in einem Erlass vom 9. August 2006 angewiesen, lediglich solche Aufwendungen als Werbungskosten des Kindes zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern. Beim abgekürzten Vertragsweg erfüllen jedoch die Eltern eine eigene Verpflichtung und leisteten nicht für Rechnung des Kindes.

Die Finanzverwaltung hat ein erstes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in dieser Angelegenheit ignoriert. Doch hat der BFH nachgelegt: Er entschied, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen sind, wenn ein anderer den Vertrag geschlossen hat und die Rechnung bezahlt, aber das alles im Interesse des Steuerpflichtigen geschieht (Urteil vom 15. Januar 2008, AZ. IX R 45/07). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung nun auf dieses Urteil reagiert. Wer ein ähnliches Problem mit seinem Finanzamt hat, sollte Einspruch einlegen und sich dabei auf das BFH-Urteil berufen.

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