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Häusliches Arbeitszimmer - absetzbar?

Das häusliche Arbeitszimmer ist seit 2007 nicht mehr absetzbar. Allerdings ist die Rechtslage noch nicht eindeutig. Es lohnt sich also, entsprechenden Steuerbescheiden zu widersprechen. Einige Urteile geben jedoch Hinweise auf eine mögliche Absetzbarkeit der Kosten im Rahmen der Werbungskosten.

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Damit die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (anteilige Miete, Mietnebenkosten, Einrichtung) steuerlich geltend gemacht werden können, muss dieses der „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein“. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist der Ort, wo die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen erbracht werden. Der zeitliche Umfang, also die Dauer des Aufenthalts im Arbeitszimmer, ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung nur ein Faktor bei der Beurteilung. Die Finanzämter müssen ganzheitlich urteilen. Dabei spielen entsprechend des Bundesfinanzhofes qualitative Faktoren eine entscheidende Rolle.

Beispiel Teleworking
Menschen die als Teleworker von zu Hause aus arbeiten, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe geltend machen. Auch dann, wenn diese einen oder zwei Tage in der Woche in den Büroräumen des Arbeitgebers verbringen.

Beispiel Gerichtsvollzieher
Im Jahr 2006 erkannte das Finanzgericht Nürnberg nach diesen Grundsätzen die Kosten des Arbeitszimmers eines Gerichtsvollziehers an, der nachweisen konnte, dass er über 60 % seiner Falle im Innendienst löste, während er lediglich bei rund 30% seiner Fälle einer Auswärtstätigkeit nachgehen musste. Obwohl diese Auswärtstätigkeit mehr Zeit in Anspruch nahm, erkannte das Finanzgericht das Arbeitszimmer als beruflichen Mittelpunkt an.

Außerhäuslich unter einem Dach
Ein Arbeitszimmer, das in einem Mehrfamilienhaus abgetrennt von der eigenen Privatwohnung auf einer anderen Etage liegt, gilt als außerhäuslich. Auch dann, wenn in den anderen Wohnungen nur Familienmitglieder leben. Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer dürfen auch weiterhin geltend gemacht werden. Das Finanzamt muss Aufwendungen dafür in voller Höhe berücksichtigen.

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