Laut Rechtsprechung zu den "Arbeitsmitteln" sind teils betrieblich, teils privat veranlasste Kosten gar nicht aufzuteilen, wenn der private Teil nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Kosten sollen dann in voller Höhe steuerlich abziehbar sein. Aber was bedeutet "untergeordnete Bedeutung"? Gibt es eine Grenze von 10%?
Das Finanzgericht München ist großzügiger und stellt eine für die Steuerzahler günstige Gesamtbetrachtung einer gemischten Reise an. Die Richter vertreten die Ansicht, dass ein eintägiger Privatausflug im Rahmen einer insgesamt sechstägigen Kongressreise mit einem Zeitanteil von 16,67% nur untergeordnete Bedeutung habe. Sie ließen daher die gesamten Fahrt- und Aufenthaltskosten zum Abzug als Betriebsausgaben zu (FG München vom 6.12.2006, 10 K 5528/04).
Tipp: Nun muss geklärt werden, ob alternativ die Reise- und Aufenthaltskosten nur zu 5/6 zu berücksichtigen sind. Falls Sie in einem ähnlichen Fall mit dem Finanzamt streiten, sollten Sie unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 2/07 Einspruch einlegen.
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