Lebensversicherungen entwickeln sich in Zeiten leerer Rentenkassen immer mehr zum zweiten Standbein für die Altersvorsorge. Hierbei wird oftmals ignoriert, dass Lebensversicherungen, die an den Begünstigten ausgezahlt werden, der Erbschaftsteuer unterliegen, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg.
Der Erbschaftsteuer unterliegt jeder Vermögensvorteil, den jemand wegen eines vom Erblasser mit einem Dritten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrages erfährt, so der Kieler Steuerexperte. Speziell zählen hierzu vom Erblasser mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen geschlossene Verträge, wonach Bankguthaben oder Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, usw.) im Todesfall unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt werden. Dagegen erfolgt keine Besteuerung der Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsvertrag von dem Bezugsberechtigten selbst abgeschlossen wurde. Versichert also beispielsweise die Ehefrau als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte das Leben ihres Mannes selbst und trägt auch die entsprechenden Versicherungsprämien, so liegt beim Tod des Ehemannes kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor, da die Ehefrau die Versicherungssumme in diesem Fall nicht aufgrund eines vom Verstorbenen zu ihren Gunsten geschlossenen Vertrages erhält, sondern kraft eigenen Vertrages, so Passau. Aufgrund extrem hoher Besteuerung bei Nichtverheirateten, also besonders bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, kommt diesem Gestaltungshinweis auch hier eine spezielle Bedeutung zu. Schließt z. B. der Mann für seine Lebensgefährtin eine Lebensversicherung von 150.000 Euro ab, um diese für den „Fall des Falles“ abzusichern, zahlt diese auf die ausgezahlte Versicherungssumme eine Erbschaftsteuer von 33.304 Euro.
Versichert aber jeder Lebensgefährte als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter jeweils das Leben des anderen, so tritt im Todesfall keinerlei Besteuerung ein. Wegen der hohen erbschaftsteuerlichen Belastung sollten Lebensgefährten von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen, erklärt Passau. Die Bezugsberechtigung kann im Falle einer Trennung jederzeit auf sich selbst oder andere Personen umgeschrieben werden.
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