Gute Nachrichten für Eigentümer mit selbstgenutzten Wohnungen oder Häusern im Ausland, die ihre Steuerbescheide offen gehalten haben! (EuGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. C-152/05)
Für selbstgenutztes Wohneigentum im Ausland gab es in der Vergangenheit keine Eigenheimzulage. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof diese Regelung für europarechtswidrig erklärt.
Laut der Begründung der Europa-Richter verstößt die Beschränkung der Förderung auf Häuser und Wohnungen in Deutschland gegen die Arbeitnehmerfreiheit und gegen die Niederlassungsfreiheit.
Neben den Besitzern von Ferienhäusern waren vor allem Staatsdiener mit Auslandswohnsitz betroffen, beispielsweise Grenzpendler, deutsche EU-Beamte oder auch Diplomaten. Diese hatten in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn sie im Ausland eine Immobilie erwarben.
Wer profitiert von dem Urteil?
Freuen können sich die Eigentümer, die bis zum 31.12.2005 im EU-Ausland einen notariellen Kaufvertrag für eine selbst genutzte Immobilie unterschrieben haben oder bis zu diesem Zeitpunkt einen Bauantrag dafür gestellt haben: Sie können nachträglich Eigenheimzulage beantragen! Es gelten hierfür die gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie bei Objekten im Inland. (Siehe hierzu auch BMF-Schreiben: IV C 1 – EZ 1000/08/10001).
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