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Das Jahressteuergesetz 2008 steht

Die gute Nachricht: Steuerzahler müssen sich 2008 auf deutlich weniger einschneidende Änderungen einstellen, als in den vergangenen Jahren. Doch es gibt einige Punkte zu beachten.

Aufhebung der Zweijahresfrist: Alle Steuerzahler, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, können sich künftig mehr Zeit lassen. Ab dem kommenden Jahr wird die Zweijahresfrist aufgehoben. Im Klartext bedeutet dies: All diejenigen, die in den vergangenen sieben Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben, sich jedoch noch Geld vom Fiskus zurückholen können, können dies jetzt nachholen. „Ehemalige Studenten können nun bis zu sieben Jahre rückwirkend für die Jahre vor 2004 eine Steuererklärung abgeben und ihre Studienkosten als Werbungskosten geltend machen“, sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. Dies ist auch dann möglich, wenn sie im Laufe des Studiums kein Geld verdient haben. Denn die Werbungskosten werden vom Finanzamt als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird negativ und so lange vorgetragen, bis sie erstmals Geld verdienen.

Handwerkerleistungen: Wer eine Haushaltshilfe oder aber Handwerker beschäftigt, kann die Ausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Diese Regelung galt bisher nur, wenn die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen in einem Haushalt in Deutschland in Anspruch genommen wurden. Ab dem kommenden Jahr können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat beschäftigen, die Ausgaben steuerlich geltend machen.

Minijobber: Ab dem kommenden Jahr verzichtet der Fiskus, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erfassen. Dem Minijobber wird angeboten, diese freiwillig anzugeben. Von dieser Option sollen all diejenigen profitieren, die die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers aus der eigenen Tasche aufstocken. „Doch die Aufstockung führt nicht immer zu einer steuerlichen Verbesserung“, warnt Steuerexperte Kauth. „Bei Minijobs im gewerblichen Bereich führt die Aufstockung immer zu einer Verschlechterung.“ Nur bei Minijobs in Privathaushalten stellen sich die Minijobber mit der Aufstockung besser.

Altersentlastungsbetrag: Das Finanzamt gewährt all denjenigen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, einen so genannten Altersentlastungsbetrag. Entscheidend für die Höhe der steuerlichen Vergünstigung ist das Jahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden. Ist das im laufenden Jahr der Fall, erhalten sie zeitlebens einen Entlastungsbetrag von 35,2 Prozent, maximal jedoch 1672 Euro. „Das Jahressteuergesetz sieht vor, dass der Altersentlastungsbetrag für Rentenleistungen, die zwar zu den sonstigen Einkünften zählen, jedoch steuerlich begünstigt sind, nicht mehr gewährt wird“, sagt Steuerexperte Kauth.

Kinderbetreuungskosten: All diejenigen, die Ausgaben für Dienstleistungen, Kinderbetreuung oder Handwerkerleistungen haben, sind ab dem kommenden Jahr nicht mehr verpflichtet, Rechnungen und Kontoauszüge mit der Steuererklärung einzureichen. Im Zweifelsfall können die Finanzbeamten die entsprechenden Belege jedoch einfordern.

Luxemburger Spezialfonds: Die Abgeltungsteuer, die ab dem 1. Januar 2009 eingeführt wird, greift bei in- und ausländischen Spezialfonds bereits bei Fondsanteilen, die der Anleger nach dem 9. November 2007 kauft. Das betrifft vor allem die Luxemburger Spezialfonds. Anders verhält es sich bei Publikumsfonds: Bei dem Kauf vor dem 1. Januar 2009 können die Gewinne beim Verkauf steuerfrei eingestrichen werden.

Vermögensübertragungen: Etliche Bundesbürger übertragen einen Teil ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation und erhalten im Gegenzug Versorgungsleistungen. „Die Versorgungsleistungen können als dauernde Lasten in voller Höhe oder als Renten mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abgesetzt werden“, sagt Kauth. Da Ältere in der Regel niedrigere Steuersätze haben als die Jungen, lassen sich bei diesem Modell Steuern sparen. Ab dem Jahr 2008 akzeptiert das Finanzamt das Steuersparmodell jedoch nur noch bei der Übertragung von Betrieben.

Lohnersatzleistungen: Die Behörden müssen ab dem kommenden Jahr melden, wer Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I erhalten hat. Liegen diese Leistungen über 410 Euro im Jahr, muss der Steuerzahler eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Künftig werden Steuerzahler demnach die erhaltenen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung nicht mehr „vergessen“ können.

Betriebsrente: Dieser Punkt ist zwar nicht Teil des Jahressteuergesetzes: Doch ab 2008 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Wer über seinen Arbeitgeber in eine Unterstützungskasse oder aber eine Direktzusage einzahlt, kann einen unbegrenzt hohen Beitrag steuerfrei einzahlen. Beiträge, die in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen, bleiben bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Zudem müssen auf diesen Betrag keine Sozialabgaben gezahlt werden. Da die Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 auf 63.600 angehoben wird, können ab dem kommenden Jahr statt bisher 2520 ganze 2544 Euro steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden.

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