Der Gesetzgeber hat gerade die Frist für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung von zwei auf vier Jahre verlängert. Aber hier lauert eine Falle. Wer die längere Frist nutzt, verliert den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage.
Bis zu 114 Euro zahlt Ihnen der Staat pro Jahr als Arbeitnehmer-Sparzulage. Voraussetzungen: Sie haben einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen und Ihr steuerpflichtiges Einkommen beträgt nicht mehr als 17.900 Euro (Verheiratete: 35.800 Euro). Sie beantragen die Sparzulage in der Regel, indem Sie Ihrer Steuererklärung die Anlage VL beifügen.
Doch während die Abgabefrist für die Steuererklärung mit dem Jahressteuergesetz 2008 auf vier Jahre verlängert wurde, hat sich an der Antragsfrist für die Sparzulage nichts geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Jahre (§ 14 Abs. 6 VermBG).
Betroffene haben nur eine Möglichkeit: Sie reichen die Steuererklärung - wie bislang - binnen zwei Jahren nach Ende des Steuerjahres ein. Sonst ist die Sparzulage verloren.
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