Auch der Computer zu Hause und andere private IT-Geräte können von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie «in erheblichem Umfang» auch für die Arbeit genutzt werden.
Entscheidend für die Finanzämter ist der Anteil der beruflichen Nutzung. Um diesen nachzuweisen, sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers eingereicht oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufgezeichnet werden, so der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) in Berlin. Die Frist für die Einkommenssteuererklärung für 2007 verstreicht am 31. Mai, wenn Steuerzahler zu einer Veranlagung verpflichtet sind.
Ist ein Nachweis über den Anteil der beruflichen Nutzung nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 aus. Die Kosten für die Anschaffung werden nicht auf einmal geltend gemacht, sondern über drei Jahre verteilt. Das gilt dem Verband zufolge für PCs und zugehörige Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive der Mehrwertsteuer. Für jedes Jahr ist zudem Material wie Toner, Papier oder Software bis zu 410 Euro abzugsfähig.
Ähnlich zum Geräte-Kauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefonate oder den Internetzugang absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen pauschal als Werbungskosten an, jedoch maximal 20 Euro pro Monat. Sollen höhere Summen abgesetzt werden, empfiehlt der Bitkom, mindestens drei Monate aufzuzeichnen, welche Kosten anfallen. Bei den Telefongebühren ist dafür ein Einzelverbindungsnachweis sinnvoll. Beim Internetzugang ist das in der Regel nicht möglich. Für diese Kosten wird nach der aktuellen Rechtsprechung eine private und berufliche Nutzung zu gleichen Teilen angenommen.
Indessen werden die Kosten für Computerkurse oder Software-Schulungen komplett als Werbungskosten anerkannt. Das gilt jedoch nur, wenn der betreffende Kurs mit dem Beruf zusammenhängt und die neuen Kenntnisse dort auch eingesetzt werden. Der Kursteilnehmer muss das nachweisen. Dafür kann es schon reichen, eine Teilnahmebescheinigung beim Finanzamt einzureichen. Allerdings ist laut Angaben eine Erklärung des Arbeitgebers noch besser, die erkennen lässt, warum der Kurs aus beruflichen Gründen vernünftig war. Außer den Kursgebühren können Teilnehmer auch die Fahrt- und / oder Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.
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