Kostenlose Informationen und Vergleiche von Geld.de Bild
Bekannt aus der TV Werbung

Alterseinkünftegesetz? Einspruch!

Das Alterseinkünftegesetz ist vor Gericht. Daher erhalten Rentner zur Rente und Berufstätige zu den Beiträgen offene Steuerbescheide. Trotzdem müssen sie Einspruch einlegen.

Seit dem Jahr 2005 zahlen zigtausend Rentner mehr Steuern. Das liegt am Alterseinkünftegesetz, durch das sie von ihrer gesetzlichen Rente mindestens 50 Prozent beim Finanzamt abrechnen müssen.

Bei einem Ehepaar in Bayern waren vor 2005 nicht einmal 30 Prozent steuerpflichtig. Darum klagt es beim Finanzgericht München. Die Richter werden prüfen, ob der steuerpflichtige Rententeil jetzt zu hoch ist, weil das Finanzamt im Berufsleben zu wenig Rentenbeiträge anerkannt hat (siehe Meldung Alterseinkünftegesetz). Das Ergebnis ist auch für Berufstätige wichtig, denn sie erhalten später noch weniger gesetzliche Rente steuerfrei als die heutigen Rentner. Einige haben deshalb schon den Bundesfinanzhof angerufen. Sie wollen höhere Rentenbeiträge absetzen. Das hat der BFH bisher abgelehnt.

Allerdings finden die höchsten Steuerrichter, dass Renten in dem Maß steuerfrei sein müssen, in dem Berufstätige sie aus versteuertem Einkommen bezahlt haben. Das Finanzamt dürfe sie nicht doppelt besteuern. Ob das Alterseinkünftegesetz das erfüllt, könnten aber nur Rentner wie die Eheleute aus Bayern vor Gericht klären lassen (Az. X R 45/02 und X B 166/05).

Bisher sind die Musterklagen von Rentnern, die früher Arbeitnehmer waren, noch nicht über die Finanzgerichte hinausgekommen. Um so mehr überraschte ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im August, das die Finanzämter anweist, Alters-, Witwen-, Waisen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch vorläufig zu besteuern. Auch mit Renten aus beruflichen Versorgungswerken, Rürup-Rentenversicherungen und landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Beamten so verfahren (BMF-Schreiben IV A 4- S 0338/07/0003, Bundessteuerblatt 2007 Teil I, S. 535).

Dazu werden zigtausend Rentner im nächsten Steuerbescheid einen Vermerk finden. Viele davon werden glauben, dass sie automatisch profitieren, wenn die Gerichte die Rentenbesteuerung im Alterseinkünftegesetz rückwirkend kippen. Aber darauf können sie sich nur verlassen, wenn zum Augenblick der Steuerfestsetzung schon ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht läuft, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung geht.

Das ist bisher aber nicht der Fall. Aber auch wenn es dazu kommt, werden die wenigsten Rentner beurteilen können, ob in der Klage verfassungsrechtliche Normen oder eine bloße Gesetzesfrage geprüft wird. Daher lohnen sich für die meisten Einsprüche gegen alle Steuerbescheide ab 2005, die noch offen sind. Die Frist dafür läuft einen Monat nach dem Erhalt des Bescheids ab. In dem Einspruch können Rentner ihr Finanzamt fragen, ob die Besteuerung ihrer Rente bis zur juristischen Klärung durch den neuen Vorläufigkeitsvermerk Nummer 3 offenbleibt.

Wenn nicht, können sie prüfen, ob es inzwischen Musterprozesse zur Rentenbesteuerung beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht gibt, an die sie sich anhängen können.

Für früher selbstständige Rentner, sieht die Situation etwas besser aus. Für sie gibt es bereits das Verfahren eines Rechtsanwalts beim Bundesfinanzhof, der von der Deutschen Rentenversicherung und vom Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Rente bekommt. 2005 ist hier der steuerpflichtige Teil auf einen Schlag von 27 auf 50 Prozent gestiegen.

Der Anwalt will vor Gericht erreichen, dass das Finanzamt seine Renten komplett steuerfrei lässt, da er die Beiträge vorwiegend aus versteuertem Einkommen finanziert hat. Er findet die Steuerpflicht seiner Renten überdies verfassungswidrig, weil er sie ohne Arbeitgeberbeitrag finanziert hat (Az. X R 15/07). Fälle wie diese deckt der neue Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung ab. Wenn die eigene Situation anders aussieht, können ehemals selbstständige Rentner sich aber nicht darauf verlassen. Dann ist es besser, wenn sie mit einem Mustereinspruch für Rentner nach der Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks fragen.

Auch Berufstätige trifft der Streit um das Alterseinkünftegesetz. Viele fürchten, dass sie im Alter zu viel Rente versteuern müssen, weil das Finanzamt zu wenig von ihren Beiträgen anerkennt.

Der Teil, den jeder über die Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen kann, steigt bis zum Jahr 2025 von heute 64 auf dann 100 Prozent. Das Finanzamt berücksichtigt aber maximal 20 000/40 000 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) im Jahr. Bei Arbeitnehmern rechnet es außerdem den Arbeitgeberbeitrag an. Dazu kommt, dass jeder neue Jahrgang von Rentnern immer weniger Rente steuerfrei erhält. Beginnt sie dieses Jahr, sind 54 Prozent steuerpflichtig. Im Jahr 2020 sind es bereits 80 Prozent und ab 2040 erhalten Neurentner nur noch voll steuerpflichtige Renten.

Deshalb will eine Angestellte beim Bundesfinanzhof erreichen, dass sie ihre Beitragszahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung voll als Werbungskosten absetzen kann (Az. X R 9/07). Das haben die Richter bisher abgelehnt, weil aus ihrer Sicht Berufstätige nicht gerichtlich klären lassen können, ob die Steuerpflicht ihrer späteren Rente in Anbetracht der absetzbaren Beiträge zu hoch ist. Das kann nach ihrem Urteil nur jemand, der schon Rente erhält.

Trotzdem setzt das Finanzamt die Steuerersparnis, die Arbeitnehmer und Selbstständige für Rentenbeiträge erhalten, nur vorläufig fest (Nummer 1 b Vorsorgeaufwendungen). Das gilt für alle Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke, Rürup-Verträge und landwirtschaftliche Alterskassen. Auch für den Fall, dass die Beiträge in voller Höhe Werbungskosten sein sollten, bleibt der Bescheid offen (Nummer 2).

Es könnte ja sein, dass die Finanzbeamten durch Urteile einmal rückwirkend mehr Rentenbeiträge anerkennen müssen oder weniger Rente versteuern dürfen.

Das heißt aber nicht, dass Arbeitnehmer und Selbstständige dann automatisch nachträglich mehr Rentenbeiträge absetzen können. Vielleicht behaupten die Finanzämter später ja, dass die Vorläufigkeitsvermerke für sie gar nicht gelten, weil es bei der Steuerfestsetzung noch kein relevantes Verfahren beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht gab.

Rabatt höhere Leistungen kompetenter Support immer den günstigen Tarif umfangreiche Information

Aktuelles aus unserem GELD.de-Blog

Partnerprogramm  |   Für Makler  |   Werbung  |   Wir über uns  |   Newsletter  
Presse  |   Jobs  |   Partner  |   Kontakt

Versicherungsgesellschaften |  Krankenkassen |  Kreditinstitute |  Bausparkassen |  GELD.de - Top Produkte 
Wissen |  Impressum |  Datenschutz |  AGB |  Sitemap

Copyright © Geld.de 2012. Alle Rechte vorbehalten.