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27.07.2007 Mit Umweg schneller zum Ziel

Ein Berufspendler, der den Zielen der lokalen Städtebauplanung folgt und deshalb mit seinem Fahrzeug einen längeren, aber deutlich verkehrsgünstigeren Weg zur Arbeit nutzt, darf vom Fiskus nicht damit bestraft werden, dass bei der Berechnung der Entfernungspauschale nur der kürzeste Weg angerechnet wird, so die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 3285/06 E). Die Klägerin, ansässig in einem Düsseldorfer Vorort, arbeitet am Flughafen der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt. Der kürzeste Weg zu ihrer Arbeitsstätte beträgt 24 Kilometer und geht durch die Düsseldorfer Innenstadt. Auf Grund der ständigen Staus im Berufsverkehr beträgt die durchschnittliche Fahrzeit durch die Stadt pro Strecke etwas über 60 Minuten. Die Klägerin fährt deshalb über die Autobahn. Zwar ist dieser Weg mit 43 Kilometern deutlich länger. Die Zeitersparnis beträgt aber im Vergleich zum Weg durch die Innenstadt rund 30 Minuten.

Das Finanzamt konnte das nicht überzeugen. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale wollte die Behörde partout nicht mehr als die kürzeren 24 Kilometer pro Strecke durch die Stadt berücksichtigen. Daraufhin zog die Frau erfolgreich vor Gericht.

Nach Überzeugung des Gerichts widerspricht es dem Willen des Gesetzgebers, wenn bei der Berechnung der Entfernungspauschale die allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie städtebauliche Planungen zur Vermeidung innerstädtischer Verkehrsstaus nicht berücksichtigt werden.

Durch den von der Klägerin benutzten Umweg verhält sie sich als Berufspendlerin so, wie es städteplanerisch und politisch gewünscht wird. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass sie die durch die Nutzung der längeren Strecke entstehenden Mehrkosten ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang selbst tragen muss, so das Gericht. Zu berücksichtigen ist auch die nicht geringfügige Zeitersparnis, die sich durch Nutzung der offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke im Sinne von § 9 EStG ergibt. Das Finanzamt wurde dazu verurteilt, bei der Berechnung der Entfernungspauschale die längere Strecke zu berücksichtigen.

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