Nach einem Entscheid des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 6 K 5714/02) können sich Anleger ihre Strafsteuern für ausländische Fonds vom Finanzamt zurückholen. Dafür müssen die Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid aus der Zeit vor 2004 Einspruch eingelegt haben. Zu dieser Zeit wurde das Auslandsinvestmentgesetz geändert.
Der Fiskus unterstellte bis vor drei Jahren bei ausländischen Investmentfonds pauschal einen vergleichsweise hohen Zwischengewinn. Bei deutschen Fonds hingegen zählte der reale Zwischengewinn. „Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 56 des EG-Vertrags von Amsterdam“, begründeten die Kölner Richter ihr Urteil. Hiernach dürfen die Mitgliedsländer der Europäischen Union den Kapitalverkehr zwischen den einzelnen EU-Staaten nicht beschränken.
Das Gericht gab in dem Musterprozess einer Erbengemeinschaft Recht, die 1992 Fondsanteile im Wert von mehr als 200.000 DM erbte. Das Finanzamt setzte die Erträge der Fonds pauschal an. Dank des Kölner Urteils müssen die Erben nur auf die tatsächlichen Erträge Steuern zahlen. „Denn die Pauschalbesteuerung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig“, so die Richter. Das gelte für alle Fälle, in denen der Anleger Belege über seine tatsächlichen Kapitalerträge vorlegen kann. Selbst wenn das nicht mehr komplett möglich ist, könnten die Finanzbehörden die Kapitalerträge individuell schätzen anstatt einen pauschalen Prozentsatz anzusetzen.
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