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24.05.2007 Steuererklärung 2006 – Die Frist läuft ab

Zu den wohl unbeliebtesten Ritualen des Frühjahrs zählt das Ausfüllen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Dabei kann dies eine durchaus lohnende Beschäftigung darstellen. Denn selbst Telefonate im Auftrag des Arbeitgebers nach Dienstschluss, die Nutzung des häuslichen PCs für die Arbeit oder berufsfördernde Schulungen am Computer können unter bestimmten Umständen von der Steuer abgesetzt werden, so der Branchenverband BITKOM.

Wird der privat angeschaffte Computer auch zu beruflichen Zwecken genutzt, so erkennt das Finanzamt die Kosten als steuermindernd an. Die Nachweispflicht darüber trägt allerdings der Arbeitnehmer. Experten empfehlen daher eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. das Führen einer Art PC-Fahrtenbuchs, in dem sowohl die beruflichen als auch die privat genutzten Zeiten am Computer vom Steuerzahler für drei Monate vermerkt werden. Wird kein Nachweis erbracht, so geht das Finanzamt automatisch von einer 50/50prozentigen Nutzung aus.

Die Anschaffungskosten für einen Computer, ebenso wie die der zugehörigen Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive der Mehrwertsteuer verteilen sich dabei über drei Jahre. Und selbst Verbrauchsmaterialien wie Papier, Toner und Software können bis zu einem Kaufpreis von insgesamt 410 Euro von der Steuer abgesetzt werden.

Auch berufliche Telefonate oder der Internetzugang sind laut Experten steuerlich abzugsfähig. Bis zu einem Fünftel der angefallenen Kosten, höchstens jedoch 20 Euro, erkennt das Finanzamt so als Werbungskosten an. Für einen Absatz höherer Aufwendungen empfiehlt sich unbedingt die Aufzeichnung der Nutzung für mindestens drei Monate.

In voller Höhe vom Finanzamt anerkannt werden Kosten für Computerkurse und –Schulungen, vorausgesetzt sie stehen in Verbindung zur beruflichen Tätigkeit und die neu gewonnenen Qualifikationen können im Beruf angewendet werden. Auch hier trägt der Arbeitnehmer die Nachweislast, entweder mit einer Teilnahmebescheinigung oder einer Erklärung des Arbeitgebers. So können selbst angefallene Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Mehrausgaben für Verpflegung steuerlich abgesetzt werden.

Bis 31. Mai muss jeder Steuerzahler seine Unterlagen beim Finanzamt eingereicht haben, dann läuft für alle Arbeitnehmer, die ihre Erklärung ohne Steuerberater erledigen, die Frist zur Abgabe ab. Für alle anderen bleibt noch bis zum Ende des Jahres Zeit.

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