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21.06.2007 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung...

Für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung lassen sich die Mehraufwendungen steuerlich absetzen. Hierbei spielt die Anzahl der Übernachtungen am Arbeitsort keine Rolle, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin.

Die Zweitwohnung muss aber im «Mittelpunkt der Lebensinteressen» stehen. Es genügt für die steuerliche Anerkennung nicht, wenn die Wohnung nur für gelegentliche Besuche unterhalten wird.

Generell gilt: die doppelte Haushaltsführung muss beruflich bedingt sein. Das ist der Fall, wenn etwa die zusätzliche Wohnung am Beschäftigungsort auf Grund einer Versetzung oder eines Arbeitgeberwechsels unterhalten wird. Wenn ein Steuerzahler außerhalb seines eigentlichen Wohnortes am oder in der Nähe des Beschäftigungsortes übernachtet, liegt die doppelte Haushaltsführung vor.

Neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung können zum Beispiel auch wöchentliche Heimfahrten und Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden. Mehraufwendungen für die Verpflegung werden nur für die ersten drei Monate anerkannt. Dabei gelten die Pauschbeträge für Dienstreisen von bis zu 24 Euro pro Tag.

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