Trotz fehlerhaften Bescheids ist das Überbrückungsgeld steuerfrei. Darauf hat jetzt das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hingewiesen.
Bezieher von Überbrückungsgeld, die diese Leistung in Folge eines fehlerhaften Bescheids der Agentur für Arbeit in ihrer Steuererklärung dem Progressionsvorbehalt unterworfen haben, können die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern. Überbrückungsgeld ist immer steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also nicht erhöhend auf den Steuersatz aus.
Auch dann, wenn der Einkommenssteuerbescheid bereits bestandskräftig ist, besteht die Möglichkeit, das Geld zurückzufordern. Davon Betroffene sollten beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuern aus Billigkeitsgründen nach Paragraf 227 der Abgabenordnung stellen, rät das IWW. Diese Möglichkeit sieht ein auf Bundesebene abgestimmter Beschluss vor (Az.: Oberfinanzdirektion Münster, aktualisierte Kurzinformation 29/2005).
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