Wer sein Auto an einer starken Steigung abstellt und nur die Handbremse betätigt, ohne gleichzeitig den ersten Gang einzulegen, handelt grob fahrlässig und darf nicht auf eine Entschädigung durch seine Vollkaskoversicherung hoffen.
Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 8. März 2007 entschieden (Az.: 19 U 127/06).
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Auto des Klägers sich selbstständig gemacht, nachdem er es auf einer Straße mit einer zehnprozentigen Steigung abgestellt hatte. Zwar hatte er die Handbremse angezogen, aber statt des ersten Gangs den dritten eingelegt. Bei der darauf folgenden „Irrfahrt“ wurde das Fahrzeug beschädigt. Als der Fahrzeughalter die Reparaturrechnung seinem Vollkaskoversicherer vorlegte, gab dieser ihm einen abschlägigen Bescheid für eine Schaden-regulierung. Der Versicherer berief sich dabei auf § 61 VVG, nach welchem, vom Versicherungs-nehmer grob fahrlässig verursachte Schäden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ferner wies er den Versicherten auf den § 14 StVO Absatz 2 hin, wonach ein Fahrzeugführer beim Verlassen seines Fahrzeuges Vorkehrungen treffen muss, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden.
Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige bestätigte, dass es in Anbetracht der starken Steigung nicht ausreichend war, den Wagen wie im Fall zu sichern. Zugleich stellte er fest, dass der vom Kläger eingelegte Gang nicht, wie von diesem angenommen, durch Schaukelbewegungen herausgesprungen sein konnte.
Daher ging das Gericht davon aus, dass es der Kläger bei der Sicherung seines Fahrzeuges an der nötigen Aufmerksamkeit hatte fehlen lassen. Denn beim Abstellen des Fahrzeugs hätte er sich bei der erheblichen Steigung auf jeden Fall vergewissern müssen, dass er den ersten Gang eingelegt hatte. Allein auf die Handbremse zu verlassen, reichte in diesem Fall nicht aus.
Je gefährlicher die Situation, umso höher die Anforderungen an das Verhalten des Versicherungsnehmers – so das Gericht. Deshalb konnte sich der Kläger im Hinblick auf die Gesamtumstände nicht damit rechtfertigen, es wohl aus Versehen vergessen zu haben, den ersten Gang einzulegen.
Daher hat der Versicherer nach Ansicht der Richter den Versicherungsschutz zu Recht versagt.
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