Eltern steht auch dann Kindergeld zu, wenn zwei Ausbildungsabschnitte nicht unmittelbar aufeinander folgen. Dieselbe Regelung komme zur Anwendung, wenn das Kind nach der Ausbildung auf den Antritt von Wehr- oder Zivildienst warten muss.
Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin (Aktenzeichen: III R 23/06). Danach beträgt die Übergangszeit maximal vier Monate, und bei ihrer Berechnung zählen nur volle Monate. Ob das Kind nach Abschluss seines Dienstes noch eine weitere Ausbildung machen oder im erlernten Beruf arbeiten will, spiele für den Kindergeldanspruch keine Rolle.
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