Längst nicht mehr nur in Hollywood Gang und Gebe – die Gütertrennung per Ehevertrag. Vor allem erfolgreiche Unternehmer und vermögende Personen greifen gern zu Beginn ihrer Ehe auf sie zurück, um im Fall einer Scheidung Vermögensansprüche des Partners zu verhindern. Aber auch der Irrglaube, eine Gütertrennung schließe die eigene Haftung für Verpflichtungen des Partners aus, die jedoch grundsätzlich nie besteht, ist Grund genug für viele Paare ihre Güter zu trennen.
Was viele nicht wissen: Auch durch ein ganz anderes Modell können die Vorteile der Gütertrennung realisiert werden. So bleiben die Ehepartner bei der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ zwar im gesetzlichen Güterstand, vereinbaren jedoch für den Fall einer Scheidung im Ehevertrag einen Verzicht auf Vermögensansprüche des anderen. Die Vermögensmassen bleiben also getrennt. Im Todesfall hingegen bleibt die gegenseitige Teilhabe an den Vermögenszuwächsen während der Ehe bestehen.
Ein weiteres Plus: die steuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstandes können zusätzlich erreicht werden, da der Partner mit den geringeren Zuwächsen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft über einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen verfügt. So sollen beide Ehepartner gleichermaßen an den während der Ehe entstehenden Vermögenszuwächsen profitieren. Klarer Vorteil hierbei: Die Anspruchserfüllung ist erbschafts- und auch schenkungssteuerfrei und kann zudem noch steuergünstig an die Kinder weitergegeben werden.
Wurde von den Eheleuten eine Gütertrennung vereinbart, so besteht jederzeit die Möglichkeit zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Hierbei können die Ehegatten sogar so gestellt werden, als hätte diese schon immer, auch vom Tag der Eheschließung an bestanden.
Ein bisheriger Nachteil: Eine steuerliche Anerkennung erfolgte bisher nicht. Durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist dies nun nicht mehr der Fall, was für die Zukunft völlig neue Möglichkeiten eröffnet.
So kann ab sofort auch im Todesfall der Anspruch auf Zugewinnausgleich aus der gesamten Ehe steuerfrei ausgeglichen werden, selbst wenn die Ehepartner zu Beginn ihrer Ehe Gütertrennung vereinbart hatten. Einzige Bedingung: Nicht der Ehepartner selbst wird Erbe, sondern zum Beispiel eines der Kinder. So kann er unter Umständen immer noch mehr als die Hälfte des Nachlasses seines Partners erhalten. Vor allem für Ehepaare in der Gütertrennung könnte es deshalb lohnen über einen rückwirkenden Wechsel zur Zugewinngemeinschaft nachzudenken.
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