Laut eines Berichtes des Düsseldorfer Branchendienstes ’steuertip’ zieht das Bundesfamilienministerium in Betracht, künftig Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht mehr zu akzeptieren, wenn diese lediglich zur Erhöhung des Anspruchs auf Elterngeld dienen.
In Zukunft trete dieser Fall immer dann ein, wenn der schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt des Kindes in die Lohnsteuerklasse III wechselt, auch wenn dies ohne den Aspekt Elterngeld von finanziellem Nachteil wäre. Da jedoch kein Ehepartner, die mit dem Wechsel zu Steuerklasse V verbundenen Nachteile verpflichtet sei zu übernehmen, würde das Ministerium einen Wechsel in Steuerklasse IV akzeptieren.
Dennoch sei ein solches Vorgehen laut ’steuertip’ äußerst zweifelhaft und entbehre jeder Rechtsgrundlage, insbesondere durch die Benachteiligung des schlechter verdienenden Elternteils.
Noch gilt: Werdende Eltern, bei denen beide Partner arbeiten, haben generell ein Wahlrecht zwischen zwei Kombinationen von Lohnsteuerklassen: III/V oder IV/IV. Die Empfehlung der Experten daher: Der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld erheben möchte, sollte wenn möglich bereits lange im Voraus zur Steuerklasse III wechseln und über die Jahressteuererklärung zuviel gezahlte Gelder vom Finanzamt zurückfordern.
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