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02.08.2007 Witwer schaut in die Röhre

Ist der Bezugsberechtigte einer Lebens- oder Rentenversicherung der Ehegatte, kann nach dem Tod der versicherten Person auch der Exmann in den Genuss des Geldes kommen; der Witwer geht in diesem Fall leer aus, wissen ARAG Experten.

Eine Frau hatte eine Rentenversicherung abgeschlossen und den Ehemann als Bezugsberechtigten für die bei Tod vor Rentenbeginn fällige Beitragsrückgewähr eintragen lassen. Die Ehe ging in die Brüche, die Frau heiratete wieder, versäumte es aber, den Rentenvertrag zum Vorteil von Ehemann Nummer zwei ändern zu lassen. Als sie starb, konnte sich der Exmann über 6.255 Euro aus der Beitragsrückgewähr freuen. Der Witwer fand das weniger komisch, klagte sich durch mehrere Instanzen bis nach Karlsruhe und verlor letzten Endes vorm Bundesgerichtshof. Der Ex durfte das Geld behalten. ARAG Experten erklärten, dass die Frau nach der Scheidung die Formulierung "Ehegatte der versicherten Person" im Vertrag hätte umändern lassen müssen, damit der geliebte Ehepartner nach ihrem Tod in den Genuss des Geldsegens gekommen wäre.

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