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Zukunftssicherungsleistungen

Als werden Aufwendungen des Arbeitgebers bezeichnet, die in folgenden Fällen an den Arbeitnehmer bzw. ihn nahe stehenden Personen, geleistet werden:

  • Unfall
  • Tod
  • Krankheit
  • Invalidität

Zu diesen gehören folgende Beiträge die vom Arbeitgeber geleistet werden und keiner Besteuerung unterliegen:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung

Besitzt ein Arbeitnehmer eine Befreiung der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind auch die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse für folgende Aufwendungen des Arbeitnehmers von der Steuer befreit:

  • Lebensversicherung
  • freiwillig, gesetzliche Rentenversicherung
  • öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen / Vorsorgeeinrichtungen für seine Berufsgruppe

Die Steuerbefreiung wird allerdings nur gewährt, wenn die Zuschüsse nicht mehr als die Hälfte der gesamten Aufwendungen ausmachen und nicht mehr beträgt als der ursprüngliche Arbeitgerberanteil der bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten wäre.

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