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Zugewinngemeinschaft

Ist im Ehevertrag von Eheleuten nichts anderes vorgesehen, leben diese in einem bürgerlich-rechtlichen Güterstand der , welche durch Tod oder Scheidung eines Partners beendet wird. Wird die durch den Tod eines Gatten beendet und erfolgte zu Lebzeiten kein Zugewinn durch Vermögensübertragung, haftet den Ausgleichsbetrag keine Erbschaftsteuer an. Dasselbe hat Gültigkeit bei der Beendigung der durch Scheidung, wobei der Ausgleichsbetrag nicht mit Schenkungsteuer behaftet ist.

Vermögen das in die eingebracht oder später erworben wurde, wird zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Heirat nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gezählt. Das Vermögen wird viel mehr von jeden Gatten selbst verwaltet wobei die Ehepartner zusätzlich einer gewissen Verfügungsbeschränkung unterliegen. Das hat zu Folge dass kein Ehepartner die alleinige Verfügung über das gesamte Vermögen sondern nur über einzelne Gegenstände des Haushalts, hat.

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