Als Zugewinn wird der Betrag bezeichnet, um den das Anfangsvermögen das Endvermögen bei Ehebeendigung übersteigt.
Anfangsvermögen
Als Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen zu sehen, welches dem Ehepartner bei Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gehört, nach dem die Verbindlichkeiten abgezogen wurden.
Endvermögen
Als Endvermögen ist dabei das Vermögen zu sehen, welches dem Ehepartner bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gehört, nach dem die Verbindlichkeiten abgezogen wurden.
Übersteigt der Zugewinn des einen Gatten den Zugewinn des anderen Gatten, erfolgt ein Ausgleich bei den jeden Gatten die Hälfte des Überschusses des anderen Gatten, zusteht. Die Entstehung des es erfolgt mit Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und das Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Partners, hervorgerufen wurde. Selbst wenn kein Güterstand vereinbart wurde, wird vor Gesetz von einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgegangen. Ein erfolgt auch dann wenn die Gütertrennung des Güterstandes nachträglich zwischen den Ehepartnern vereinbart wurde.
Tipp!
Ist der ehelich, rechtlich unterliegt er nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
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