In der Abgabenordnung ist bestimmt, dass Steuerschuldansprüche des Staates mit der Verjährung, erlischen. Dabei unterscheidet man zwischen Festsetzungs- und .
Die Dauer der für alle Steueransprüche beträgt 5 Jahre wobei die Frist mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig ist, beginnt. Eine Unterbrechung der Frist kann durch folgende Maßnahmen zustande kommen wobei die Frist nach Ablauf des Kalenderjahres erneut beginnt:
- Konkursanmeldung
- Stundung
- Mahnungen
- Zahlungsaufschub
- Aussetzung der Vollziehung
- Aufschub der Vollstreckung
- Maßnahmen der Vollstreckung
- Sicherheitsleistungen
- Wohnsitz- oder Aufenthaltsermittlung des Steuerpflichtigen
Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung findet ihre Anwendung insbesondere in der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage bzw. der Steuermessbeträge aber auch bei steuerlichen Nebenleistungen, wenn es vorgeschrieben ist. Die Festsetzungsverjährung beginnt ebenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres indem die Steueransprüche entstanden sind, wobei der Beginn der Festsetzungsfrist auch durch einen Anlaufhemmung verzögert werden kann. Das ist der Fall, wenn es um Verkehrs- und Besitzsteuern geht, vorausgesetzt es besteht für diese eine Steueranmeldung. Bei Anwendung der Anlaufhemmung beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres indem die Steuererklärung eingereicht wird oder spätestens bei Ablauf des dritten Kalenderjahres welches auf das Jahr indem die Steuer entstanden ist, folgt. Die Festsetzungsfrist beträgt:
- 1 Jahr für: Zölle, Verbrauchsteuer, Zinsen, Vollstreckungskosten
- 4 Jahre für: Besitzsteuern, Verkehrsteuern
- 5 Jahre für: Steuerverkürzungen
- 10 Jahre für: Steuerhinterziehung
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